Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1987 ist dem Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Anberaumung einer zweiwöchigen Frist mit dem Auftrag zurückgestellt worden, je eine weitere Ausfertigung der Beschwerde samt Abschriften der Beilage für alle mitbeteiligten Parteien beizubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG) und die Zustellanschriften der mitbeteiligten Parteien anzugeben.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1987 ist dem Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Anberaumung einer zweiwöchigen Frist mit dem Auftrag zurückgestellt worden, je eine weitere Ausfertigung der Beschwerde samt Abschriften der Beilage für alle mitbeteiligten Parteien beizubringen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGG) und die Zustellanschriften der mitbeteiligten Parteien anzugeben.
Innerhalb der gesetzten Frist gab die beschwerdeführende Partei insgesamt 13 mitbeteiligte Parteien bekannt und legte auch insgesamt 13 den Text der Beschwerde enthaltende Schriftstücke samt Beilage vor, jedoch scheint auf diesen Schriftstücken keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - auf.
Diese Nachreichung kann nicht als Befolgung des obzitierten Mängelbehebungsauftrages angesehen werden. Unter Ausfertigung der Beschwerde ist nämlich, wie sich aus § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG ergibt, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1978, Zl. 2627/77, vom 17. Dezember 1982, Zl. 82/04/0219; und vom 5. Mai 1987, Zlen. 87/04/0030, AW 87/04/0012; u.a.). Die Nachreichung einer Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht einmal in Ablichtung aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1984, Zlen. 84/04/0188, 0189; vom 19. Juni 1986, Zl. 86/04/0074; und vom 5. Mai 1987, Zlen. 87/04/0030, AW 87/04/0012). Dazu kommt noch, daß auch der auf Grund der hg. Verfügung vom 28. April 1987 eingebrachte ergänzende Schriftsatz, welcher als Teil der Beschwerde anzusehen ist (VwGH 11. Juni 1970, Slg. N.F. 7812/A, u.a.), in Befolgung des Mängelbehebungsauftrages vom 1. Juni 1987 für alle mitbeteiligten Parteien beizubringen gewesen wäre.Diese Nachreichung kann nicht als Befolgung des obzitierten Mängelbehebungsauftrages angesehen werden. Unter Ausfertigung der Beschwerde ist nämlich, wie sich aus Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz VwGG ergibt, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen vergleiche , die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1978, Zl. 2627/77, vom 17. Dezember 1982, Zl. 82/04/0219; und vom 5. Mai 1987, Zlen. 87/04/0030, AW 87/04/0012; u.a.). Die Nachreichung einer Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht einmal in Ablichtung aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden vergleiche , die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1984, Zlen. 84/04/0188, 0189; vom 19. Juni 1986, Zl. 86/04/0074; und vom 5. Mai 1987, Zlen. 87/04/0030, AW 87/04/0012). Dazu kommt noch, daß auch der auf Grund der hg. Verfügung vom 28. April 1987 eingebrachte ergänzende Schriftsatz, welcher als Teil der Beschwerde anzusehen ist (VwGH 11. Juni 1970, Slg. N.F. 7812/A, u.a.), in Befolgung des Mängelbehebungsauftrages vom 1. Juni 1987 für alle mitbeteiligten Parteien beizubringen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer ist somit dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A, und vom 19. Juni 1986, Zl. 86/04/0074, sowie vom 5. Mai 1987, Zlen. 87/04/0030, AW 87/04/0012).Der Beschwerdeführer ist somit dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A, und vom 19. Juni 1986, Zl. 86/04/0074, sowie vom 5. Mai 1987, Zlen. 87/04/0030, AW 87/04/0012).
Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.Es war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 15. September 1987