Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 83/01/0461

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 11265 A/1983

Geschäftszahl

83/01/0461

Entscheidungsdatum

14.12.1983

Index

L03003 Landtagswahl Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1;
LWO NÖ 1974 §34 Abs1 idF 0300-1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, in der Beschwerdesache des Dr. PC in W, vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, Marktgasse 1 - 3, gegen den Bescheid der Bezirkswahlbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. September 1983, Zl. 2- A/83-5, betreffend Aufnahme in das Wählerverzeichnis, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde A vom 20. September 1983 erhobene Berufung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, der Nö Landtagswahlordnung 1974, Landesgesetzblatt 0300, -1 (LWO), als verspätet eingebracht zurück. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, der vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochtene Bescheid der Gemeindewahlbehörde A sei dem Beschwerdeführer am 22. September 1983 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Frist für die Einbringung der Berufung habe daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, (wohl richtig Absatz eins,) und 111 LWO am 25. September 1983 geendet. Laut Eingangsstempel der Gemeinde A sei die Berufung aber erst am 26. September 1983 dort eingelangt. Die Berufung sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen, ohne auf ihren Inhalt eingehen zu müssen.

In der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG stellt der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt nicht in Abrede. Dennoch führt der Beschwerdeführer aus, die Verspätung beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil dem Bescheid der Gemeindewahlbehörde A eine unrichtige bzw. unvollständige Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. In der Folge wird vom Beschwerdeführer sodann auch die Ansicht vertreten, daß überhaupt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrechtes vorliege, die u. a. auch darin zu erblicken wäre, daß der Beschwerdeführer als Folge einer unrichtigen und unvollständigen Rechtsmittelbelehrung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht nicht habe ausüben können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Februar 1950, Zl. 2351/49, Slg. N. F. Nr. 1222/A, das auf Grund einer Beschwerde wegen Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeute eine rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das ständige Wählerverzeichnis die Verweigerung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrechtes (siehe Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1930, Slg. Nr. 1361). Wenngleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Einrichtung der ständigen Wählerverzeichnisse als Grundlage für die Durchführung der Wahlen wie zur Zeit der Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahre 1930 nicht mehr verfassungsmäßig verankert sei, bedeute dennoch die rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis die Unmöglichkeit der Wahlrechtsausübung und damit eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes, weshalb die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, VwGG 1965 zurückzuweisen gewesen sei. In seinem Beschluß vom 18. September 1950, Zl. 1239/50, Slg. N. F. Nr. 1628/A, ergangen über eine Beschwerde wegen Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, der NÖ Gemeindewahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1929,, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß das Recht auf Eintragung in das Wählerverzeichnis keinen selbständigen Charakter habe, sondern sich nur durch Abspaltung aus dem Wahlrecht herleite; daraus folge, daß die gesetzwidrige Verweigerung der Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstelle, weshalb die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen sei.

Zur Frage der Verletzung des Wahlrechtes durch Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis führte, abgesehen von dem bereits zitierten Erkenntnis Slg. Nr. 1361 aus 1930,, der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 1950, Slg. Nr. 1994 (Seite 234), aus, daß zur Behandlung einer Beschwerde, die ausschließlich wegen Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes erhoben werde, allein der Verfassungsgerichtshof berufen sei, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes scheine daher gemäß Artikel 131, Ziffer eins, B-VG ausgeschlossen (Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 1222/A-1950). In seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1965, Slg. Nr. 5149 (Seite 751), meinte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur in Angelegenheiten des Vereins- und Versammlungsrechtes, jede rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis (hier in das Wählerverzeichnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, der NÖ Gemeindewahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1955,) stelle eine Verletzung des durch Artikel 26 und 117 Absatz 2, B-VG gewährleisteten Wahlrechtes dar, auch wenn es sich nur um formale Fragen (wesentliche Verfahrensmängel) handle. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 26. November 1970, Slg. Nr. 6303 (Seite 754), ergangen zu Paragraph 19, der Steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1969,, aus, die Entscheidung über behauptete Verletzungen des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrechtes falle in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, die Angelegenheit sei daher gemäß Artikel 131, Ziffer eins, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (siehe auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1973, Slg. Nr. 7017, ergangen zur Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 22). Schließlich sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 1980, Slg. Nr. 8845, ergangen zu Paragraph 23, Absatz eins, der Kärntner Landtagswahlordnung 1974, LGBl. Nr. 91, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1979,, unter Bezugnahme auf seine Judikatur zur rechtswidrigen Nichteintragung in das Wählerverzeichnis anläßlich von Gemeinderatswahlen (z. B. Slg. Nr. 6303/70 und 7017/73) aus, die rechtswidrige Nichteintragung in das Wählerverzeichnis stelle eine vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmende Verletzung des durch Artikel 95, in Verbindung mit Artikel 26, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrechtes zu den Landtagen dar; dieses Wahlrecht werde auch dann verletzt, wenn wesentliche Verfahrensmängel vorlägen.

Unter Bezugnahme auf die vorzitierte Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schrieb Walter-Mayer in "Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes", 3. Aufl., S. 94, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Entscheidungen über die Aufnahme in die Wählerevidenz ausgeschlossen.

Die Beschwerde mußte daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückgewiesen werden.

Wien, am 14. Dezember 1983

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983010461.X00

Im RIS seit

28.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2017

Dokumentnummer

JWT_1983010461_19831214X00

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