Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 3339/80

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 10322 A/1980

Geschäftszahl

3339/80

Entscheidungsdatum

10.12.1980

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56 impl;
VwGG §58 impl;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 3340/80 B vom 10. Dezember 1980 VwSlg 10322 A/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, in der Beschwerdesache des Dkfm. Dr. JP in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Oktober 1980, Zl. 256.14o/5-2.5/80, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Kaderübung in der Zeit vom 17. bis 22. November 1980, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Wachtmeister der Reserve (Reserveoffiziersanwärter). Er leistete ab 1. Oktober 1965 einen verlängerten ordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von einem Jahr ab und nahm in der Folge in der Zeit vom 6. bis 9. April 1970, vom 18. bis 21. Oktober 1971, und vom 18. bis 21. Juni 1974 an Inspektionen/Instruktionen teil.

Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des in der Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1980, Zlen. 2955, 2956/80, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Wien vom 28. Juli 1980, betreffend Ableistung einer Kaderübung in der Zeit vom 17. bis 22. November 1980, gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Gerichtshof hatte den Umstand für bestimmend erachtet, daß sich aus dem Vorbringen des Militärkommandos Wien nicht schlüssig der Beweis habe ableiten lassen, dem Beschwerdeführer sei der Einberufungsbefehl tatsächlich mit beigefügter (formularmäßiger) Begründung zugegangen.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Landesverteidigung die gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 5. September 1980 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Kaderübung in der Zeit vom 17. bis 22. November 1980, als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zu verhalten, die verzeichneten Kosten zu ersetzen.

Mit Schriftsatz vom 19. November 1980 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er sich als klaglos gestellt erachte, da er das Verfahrensziel, auf welches sich die vorliegende Beschwerde beziehe, erreicht habe. Er beantrage jedoch, der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 56, VwGG 1965 aufzuerlegen.

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach der Anordnung des Paragraph 56, erster Satz VwGG 1965 ist, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) klaglos gestellt (Paragraph 33,) wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre. Gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen, soweit die Paragraphen 47 bis 56 nicht anderes bestimmen.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes (Paragraph 6, ABGB) "Klaglosstellung" eine solche nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof verstanden werden.

Keiner dieser Fälle ist, wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegeben, da der in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Oktober 1980 bislang durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher im Hinblick darauf, daß der Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Wien vom 28. Juli 1980, betreffend Ableistung einer Kaderübung in der Zeit vom 17. bis 22. November 1980, durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden war, auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens kein rechtliches Interesse mehr daran, daß der Verwaltungsgerichtshof über den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Oktober 1980, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung ebendieser Kaderübung abgewiesen worden war, entscheide. Damit sind zwar alle Voraussetzungen eingetreten festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre vergleiche , die Ausführungen im Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Zl. 1809/77).

Das aber hat zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an den Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 47,, des Paragraph 48, Absatz eins und des Paragraph 56, erster Satz VwGG 1965 vorliegen würden. Im Falle des Beschwerdeführers ist vielmehr ausschließlich Paragraph 58, VwGG 1965 anzuwenden, wonach, da die soeben genannten Gesetzesbestimmungen auf ihn keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Aus all diesen Gründen war das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden einzustellen, jedoch das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.

Die durch die vorliegende Entscheidung erfolgte Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich, weil es über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung mehr geben kann.

Wien, am 10. Dezember 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980003339.X00

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Dokumentnummer

JWT_1980003339_19801210X00

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