Der Beschwerdeführer bewarb sich mit einem an die Niederösterreichische Landeslehrerkommission gerichteten Schreiben vom 21. April 1976 um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 1. April 1976 ausgeschriebene Stelle eines Leiters an der Hauptschule X. Der Bezirksschulrat Wr. Neustadt-Stadt (Beschluß vom 14. Mai 1976) und der Landesschulrat für Niederösterreich (Beschluß vom 25. Juni 1976) erstatteten gleichlautende Besetzungsvorschläge, in denen der Beschwerdeführer nicht aufschien. Die Direktorenstelle wurde an den im Besetzungsvorschlag an erster Stelle Gereihten - die nunmehrige mitbeteiligte Partei - verliehen.Der Beschwerdeführer bewarb sich mit einem an die Niederösterreichische Landeslehrerkommission gerichteten Schreiben vom 21. April 1976 um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 1. April 1976 ausgeschriebene Stelle eines Leiters an der Hauptschule römisch zehn. Der Bezirksschulrat Wr. Neustadt-Stadt (Beschluß vom 14. Mai 1976) und der Landesschulrat für Niederösterreich (Beschluß vom 25. Juni 1976) erstatteten gleichlautende Besetzungsvorschläge, in denen der Beschwerdeführer nicht aufschien. Die Direktorenstelle wurde an den im Besetzungsvorschlag an erster Stelle Gereihten - die nunmehrige mitbeteiligte Partei - verliehen.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1976 sprach die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen aus, die schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule X werde dem Beschwerdeführer gemäß § 21 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, nicht verliehen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ab und bestätigte den Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen vom 13. Oktober 1976. Zum Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst aus, der Beschwerdeführer habe zu Unrecht bemängelt, daß sich die erste Instanz auf das nicht mehr geltende Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 246/1964, berufen habe. Die Zitierung des § 3 des genannten Gesetzes scheine nicht im Spruch des Bescheides auf, sondern nur in der Begründung mit dem Hinweis auf die vom Bezirksschulrat und vom Landesschulrat erstatteten Besetzungsvorschläge. Zur Zeit der Erstattung der Besetzungsvorschläge sei das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 246/1964, noch in Geltung gestanden, weil das Niederösterreichische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976 erst am 27. Juli 1976 im Landesgesetzblatt verlautbart worden sei. Im übrigen habe die in Rede stehende schulfeste Lehrerstelle an den Beschwerdeführer nicht verliehen werden können, weil er in die Besetzungsvorschläge nicht aufgenommen worden sei. Darüber hinaus sprächen die für die mitbeteiligte Partei vorgebrachten Gründe für deren Ernennung, sodaß die belangte Behörde keine unrichtige Anwendung des freien Ermessens im Sinne des Gesetzes, insbesondere aus dem aus § 21 des Landeslehrer-Dienstgesetzes hervorleuchtendem Sinne, erkennen könne.Mit Bescheid vom 13. Oktober 1976 sprach die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen aus, die schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule römisch zehn werde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, nicht verliehen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ab und bestätigte den Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen vom 13. Oktober 1976. Zum Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst aus, der Beschwerdeführer habe zu Unrecht bemängelt, daß sich die erste Instanz auf das nicht mehr geltende Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 246 aus 1964,, berufen habe. Die Zitierung des Paragraph 3, des genannten Gesetzes scheine nicht im Spruch des Bescheides auf, sondern nur in der Begründung mit dem Hinweis auf die vom Bezirksschulrat und vom Landesschulrat erstatteten Besetzungsvorschläge. Zur Zeit der Erstattung der Besetzungsvorschläge sei das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 246 aus 1964,, noch in Geltung gestanden, weil das Niederösterreichische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976 erst am 27. Juli 1976 im Landesgesetzblatt verlautbart worden sei. Im übrigen habe die in Rede stehende schulfeste Lehrerstelle an den Beschwerdeführer nicht verliehen werden können, weil er in die Besetzungsvorschläge nicht aufgenommen worden sei. Darüber hinaus sprächen die für die mitbeteiligte Partei vorgebrachten Gründe für deren Ernennung, sodaß die belangte Behörde keine unrichtige Anwendung des freien Ermessens im Sinne des Gesetzes, insbesondere aus dem aus Paragraph 21, des Landeslehrer-Dienstgesetzes hervorleuchtendem Sinne, erkennen könne.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Besetzungsvorschläge des Bezirksschulrates und des Landesschulrates seien gesetzwidrig gewesen, weil die Bestimmungen des § 21 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstgesetzes nicht beachtet worden seien. Dem Beschwerdeführer sei ein Dienstjüngerer, der auch an Lebensjahren jünger sei, vorgezogen worden, obwohl der Beschwerdeführer als Alleinverdiener drei Kinder großgezogen habe und zum Zeitpunkt der Bewerbung noch für ein Kind zu sorgen gehabt habe, was für seine soziale Rücksichtswürdigkeit spreche. Es sei auch außer acht gelassen worden, daß er als einziger Pflichtschullehrer in W Träger des Förderungspreises für pädagogische Arbeiten, der im Jahre 1974 verliehen wurde, sei. Auch seine sonstige in vielen Artikeln niedergelegte pädagogische Öffentlichkeitsarbeit sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, während die meist politischen Posten des Ernannten Berücksichtigung gefunden hätten.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Besetzungsvorschläge des Bezirksschulrates und des Landesschulrates seien gesetzwidrig gewesen, weil die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 6, des Landeslehrer-Dienstgesetzes nicht beachtet worden seien. Dem Beschwerdeführer sei ein Dienstjüngerer, der auch an Lebensjahren jünger sei, vorgezogen worden, obwohl der Beschwerdeführer als Alleinverdiener drei Kinder großgezogen habe und zum Zeitpunkt der Bewerbung noch für ein Kind zu sorgen gehabt habe, was für seine soziale Rücksichtswürdigkeit spreche. Es sei auch außer acht gelassen worden, daß er als einziger Pflichtschullehrer in W Träger des Förderungspreises für pädagogische Arbeiten, der im Jahre 1974 verliehen wurde, sei. Auch seine sonstige in vielen Artikeln niedergelegte pädagogische Öffentlichkeitsarbeit sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, während die meist politischen Posten des Ernannten Berücksichtigung gefunden hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, im Beschwerdefall sei ein bereits aufgehobenes Gesetz angewendet worden, so hat schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen ihren Bescheid nicht auf § 3 des schon vorher außer Kraft getretenen nö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 246/1964, gestützt, sondern nur in der Bescheidbegründung dargelegt hat, daß der Bezirksschulrat und der Landesschulrat - und zwar noch unter der Geltung des genannten Gesetzes - nach diesem Gesetz ihre Vorschläge erstattet hatten. Als materiell-rechtliche Norm ist im Spruch des Bescheides der ersten Instanz ausschließlich § 21 des Landeslehrer-Dienstgesetzes genannt. Daß diese Vorschrift nicht anzuwenden gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt demnach nicht vor.Was die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, im Beschwerdefall sei ein bereits aufgehobenes Gesetz angewendet worden, so hat schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen ihren Bescheid nicht auf Paragraph 3, des schon vorher außer Kraft getretenen nö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 246 aus 1964,, gestützt, sondern nur in der Bescheidbegründung dargelegt hat, daß der Bezirksschulrat und der Landesschulrat - und zwar noch unter der Geltung des genannten Gesetzes - nach diesem Gesetz ihre Vorschläge erstattet hatten. Als materiell-rechtliche Norm ist im Spruch des Bescheides der ersten Instanz ausschließlich Paragraph 21, des Landeslehrer-Dienstgesetzes genannt. Daß diese Vorschrift nicht anzuwenden gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt demnach nicht vor.
Gemäß § 14 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes ist, soweit die Ernennung auf einen anderen Dienstposten mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden wird, auf die Vorschriften des § 21 des Landeslehrer-Dienstgesetzes Bedacht zu nehmen. Die Verleihung eines Leiterpostens an einen Lehrer ist eine Ernennung auf einen anderen Dienstposten. Leiterstellen der Hauptschulen sind gemäß § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes kraft Gesetzes schulfeste Stellen. Als Richtlinie für die Auswahl der Bewerber bestimmt § 21 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, daß auf die Gesamtbeurteilung, auf den Dienstrang sowie auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Diese Merkmale sind, weil auf sie nur "Bedacht zu nehmen" ist, nicht abschließend angeführt, bei der Auswahl muß auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Dies muß vor allem dann gelten, wenn die schulfeste Stelle ein Leiterposten ist, weil es auf der Hand liegt, daß für die Ernennung zum Leiter eher andere Umstände, z.B. etwa Organisationstalent oder Eignung zur Führung von Untergebenen, entscheidender sein werden als die eher formalen Momente des § 21 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstgesetzes. Den vom Beschwerdeführer immer wieder ins Treffen geführten sozialen Verhältnissen, die sich beim Beschwerdeführer und bei der mitbeteiligten Partei nicht allzu sehr unterscheiden, kommt daher nicht die Bedeutung zu die ihnen der Beschwerdeführer beimißt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des Landeslehrer-Dienstgesetzes ist, soweit die Ernennung auf einen anderen Dienstposten mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden wird, auf die Vorschriften des Paragraph 21, des Landeslehrer-Dienstgesetzes Bedacht zu nehmen. Die Verleihung eines Leiterpostens an einen Lehrer ist eine Ernennung auf einen anderen Dienstposten. Leiterstellen der Hauptschulen sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstgesetzes kraft Gesetzes schulfeste Stellen. Als Richtlinie für die Auswahl der Bewerber bestimmt Paragraph 21, Absatz 6, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, daß auf die Gesamtbeurteilung, auf den Dienstrang sowie auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Diese Merkmale sind, weil auf sie nur "Bedacht zu nehmen" ist, nicht abschließend angeführt, bei der Auswahl muß auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Dies muß vor allem dann gelten, wenn die schulfeste Stelle ein Leiterposten ist, weil es auf der Hand liegt, daß für die Ernennung zum Leiter eher andere Umstände, z.B. etwa Organisationstalent oder Eignung zur Führung von Untergebenen, entscheidender sein werden als die eher formalen Momente des Paragraph 21, Absatz 6, des Landeslehrer-Dienstgesetzes. Den vom Beschwerdeführer immer wieder ins Treffen geführten sozialen Verhältnissen, die sich beim Beschwerdeführer und bei der mitbeteiligten Partei nicht allzu sehr unterscheiden, kommt daher nicht die Bedeutung zu die ihnen der Beschwerdeführer beimißt.
Dennoch erwies sich der angefochtene Bescheid aus nachstehend angeführten Gründen als rechtswidrig: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Zl. 991/72, ausgesprochen hat, hat die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung einer schulfesten Stelle nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, daß die bezügliche Verfügung ihm zugestellt wird. Wird mit dem Bescheid, der dem nichternannten Bewerber zugestellt wird, nur über die Bewerbung der Beschwerdeführerin, nicht aber auch über die Verleihung der schulfesten Stelle an einen Dritten entschieden, so sei dieser Bescheid mangelhaft. Im Erkenntnis vom 27. November 1975, Zlen. 1076 und 1226/75, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Spruch des Bescheides über die Verleihung einer schulfesten Stelle sowohl diese Verleihung als auch die Abweisung der Anträge der übrigen Bewerber zu enthalten habe. Dies ist im Beschwerdefall nicht geschehen. Die belangte Behörde wäre zumindest verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid auch den Verleihungsbescheid zuzustellen. Da die belangte Behörde dies in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. dem Sinne nach das Eiskenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1976, Zl. 416/76, Slg. N.F. Nr. 9127/A).Dennoch erwies sich der angefochtene Bescheid aus nachstehend angeführten Gründen als rechtswidrig: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Zl. 991/72, ausgesprochen hat, hat die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung einer schulfesten Stelle nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, daß die bezügliche Verfügung ihm zugestellt wird. Wird mit dem Bescheid, der dem nichternannten Bewerber zugestellt wird, nur über die Bewerbung der Beschwerdeführerin, nicht aber auch über die Verleihung der schulfesten Stelle an einen Dritten entschieden, so sei dieser Bescheid mangelhaft. Im Erkenntnis vom 27. November 1975, Zlen. 1076 und 1226/75, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Spruch des Bescheides über die Verleihung einer schulfesten Stelle sowohl diese Verleihung als auch die Abweisung der Anträge der übrigen Bewerber zu enthalten habe. Dies ist im Beschwerdefall nicht geschehen. Die belangte Behörde wäre zumindest verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid auch den Verleihungsbescheid zuzustellen. Da die belangte Behörde dies in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche , dem Sinne nach das Eiskenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1976, Zl. 416/76, Slg. N.F. Nr. 9127/A).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Anspruches auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Anspruches auf Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 12. Mai 1978