Das Finanzamt hat mit Bescheid ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer für die Monate: August und September 1966 keinen Anspruch auf Kinderbeihilfe für seinen Sohn habe, weil dieser in der Zeit vom 1. Juli bis 13. September 1966 eigene Einkünfte von mehr als S 700,-- monatlich bezogen habe. Es forderte dementsprechend mit diesem Bescheid auch die für die Monate August und September dem Beschwerdeführer bereits ausgezahlte Beihilfe wieder zurück. Der Beschwerdeführer berief. Er vertrat die Rechtsansicht, daß es unter Heranziehung der für den Jahresausgleich geltenden Vorschriften bei der Beurteilung, ob ein Kind eigene, den Beihilfenanspruch ausschließende Einkünfte beziehe, nicht auf die Höhe dieser Einkünfte in den einzelnen Kalendermonaten ankomme. Vielmehr seien die gesamten Jahreseinkünfte durch zwölf zu teilen. Erst wenn der sich dabei ergebende Betrag jene Höhe überschreite, die den Beihilfenanspruch ausschließe, sei dieser Anspruch erloschen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diese Berufung mit Bescheid vom 2. Mai 1967 abgewiesen.
Unter Bezugnahme auf die Durchführung eines Jahresausgleiches 1966 für seinen Sohn beantragte der Beschwerdeführer am 16. Juni 1968 "die Erlassung eines Feststellungsbescheides ..., es habe sich ein Monatslohn des D. A. (geb. 8. 4. 44) im Kalenderjahr 1966 von S 535,80 ergeben". Darauf erging folgende Erledigung des Finanzamtes: "Auf Ihr Schreiben teilt Ihnen das Finanzamt mit, daß es, mit Rücksicht darauf, daß Sie in der Sache D. A. weder eigenberechtigt noch legitimiert sind, nicht in der Lage ist, materiell-rechtlich, also mit Rechtskraftwirkung, abzusprechen."
Auch gegen diese Erledigung brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Der seinem Sohn zugekommene Bescheid über den Jahresausgleich 1966 enthalte keinen Ausspruch über den Monatslohn. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe selbst klargestellt, daß der Zusammenhang zwischen dem Monatslohn des Anspruchsvermittelnden und dem "Abzug der Kinderbeihilfe" des Anspruchsberechtigten augenscheinlich sei. Es sei für den Beschwerdeführer daher "finanz- und abgabenrechtlich relevant", eine bindende Feststellung darüber zu erhalten, welcher Monatslohn des Anspruchsvermittelnden sich nach den §§ 76 und 77 EStG hiebei ergeben habe. Es sei demnach klargestellt, daß dem Beschwerdeführer Parteistellung und somit Anspruch auf einen in die Sache selbst eingehenden Bescheid über seinen Antrag zustehe.Auch gegen diese Erledigung brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Der seinem Sohn zugekommene Bescheid über den Jahresausgleich 1966 enthalte keinen Ausspruch über den Monatslohn. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe selbst klargestellt, daß der Zusammenhang zwischen dem Monatslohn des Anspruchsvermittelnden und dem "Abzug der Kinderbeihilfe" des Anspruchsberechtigten augenscheinlich sei. Es sei für den Beschwerdeführer daher "finanz- und abgabenrechtlich relevant", eine bindende Feststellung darüber zu erhalten, welcher Monatslohn des Anspruchsvermittelnden sich nach den Paragraphen 76 und 77 EStG hiebei ergeben habe. Es sei demnach klargestellt, daß dem Beschwerdeführer Parteistellung und somit Anspruch auf einen in die Sache selbst eingehenden Bescheid über seinen Antrag zustehe.
Diese Berufung hat die belangte Behörde abgewiesen. Die Erledigung des Finanzamtes entspreche zwar seiner Form nach nicht den Erfordernissen, die ein Bescheid gemäß § 93 der Bundesabgabenordnung erfüllen müsse. Es könne aber der Meinung des Beschwerdeführers gefolgt werden, der aus dem Inhalt des Schreibens den Bescheidcharakter ableite und sich durch diesen Inhalt beschwert erachte. Es bedürfe keiner Begründung dafür, daß die Behörde in einer steuerlichen Angelegenheit nur dann entscheiden dürfe, wenn es sich dabei um die steuerlichen Angelegenheiten der Person des Steuerpflichtigen (Partei) selbst handle. Dies ergebe sich schon aus dem Gebot zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Der Beschwerdeführer begehre die bescheidmäßige Feststellung der Einkünfte seines Sohnes. Dabei handle es sich um steuerliche Umstände eines anderen. Dazu komme noch, daß nach den Abgabenvorschriften ein Anspruch auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides des geforderten Inhaltes nicht bestehe, vor allem insoweit nicht, als damit über die Höhe von Einkünften anderer Personen abgesprochen werden solle. Es sei, wie das Finanzamt richtig erkannt habe, über einen derartigen Antrag materiell-rechtlich nicht zu entscheiden. Über einen derartigen Antrag sei durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid, nämlich durch "Zurückweisung", zu enischeiden. Im bekämpften Bescheid komme zum Ausdruck, daß eine materiell-rechtliche Entscheidung nicht getroffen werden dürfe, sodaß damit praktisch ausgesagt werde, daß der Antrag zurückgewiesen sei. Auch der Beschwerdeführer habe dies offenbar so verstanden, denn seine Begründung ziele ja - wenn auch ohne Handhabe - auf eine Entscheidung der Sache nach und gegen den verfahrensrechtlichen erstinstanzlichen "Bescheid". Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes müsse somit als unbegründet abgewiesen werden.Diese Berufung hat die belangte Behörde abgewiesen. Die Erledigung des Finanzamtes entspreche zwar seiner Form nach nicht den Erfordernissen, die ein Bescheid gemäß Paragraph 93, der Bundesabgabenordnung erfüllen müsse. Es könne aber der Meinung des Beschwerdeführers gefolgt werden, der aus dem Inhalt des Schreibens den Bescheidcharakter ableite und sich durch diesen Inhalt beschwert erachte. Es bedürfe keiner Begründung dafür, daß die Behörde in einer steuerlichen Angelegenheit nur dann entscheiden dürfe, wenn es sich dabei um die steuerlichen Angelegenheiten der Person des Steuerpflichtigen (Partei) selbst handle. Dies ergebe sich schon aus dem Gebot zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Der Beschwerdeführer begehre die bescheidmäßige Feststellung der Einkünfte seines Sohnes. Dabei handle es sich um steuerliche Umstände eines anderen. Dazu komme noch, daß nach den Abgabenvorschriften ein Anspruch auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides des geforderten Inhaltes nicht bestehe, vor allem insoweit nicht, als damit über die Höhe von Einkünften anderer Personen abgesprochen werden solle. Es sei, wie das Finanzamt richtig erkannt habe, über einen derartigen Antrag materiell-rechtlich nicht zu entscheiden. Über einen derartigen Antrag sei durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid, nämlich durch "Zurückweisung", zu enischeiden. Im bekämpften Bescheid komme zum Ausdruck, daß eine materiell-rechtliche Entscheidung nicht getroffen werden dürfe, sodaß damit praktisch ausgesagt werde, daß der Antrag zurückgewiesen sei. Auch der Beschwerdeführer habe dies offenbar so verstanden, denn seine Begründung ziele ja - wenn auch ohne Handhabe - auf eine Entscheidung der Sache nach und gegen den verfahrensrechtlichen erstinstanzlichen "Bescheid". Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes müsse somit als unbegründet abgewiesen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde abgewiesen, weil die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht vorliegt. Zur Prüfung, ob der angefochtene Bescheid in ein anderes Recht des Beschwerdeführers rechtswidrig eingreift, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Gerichtshof hat erwogen:
Nach Rechtslehre und Rechtsprechung haben die Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. §§ 185 ff. BAO) oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. u.a. Verwaltungsgerichtshof vom 26. Oktober 1933, Slg. Nr. 17.733/A, vom 24. Juni 1950, Slg. N.F. Nr. 1566/A, vom 23. Oktober 1956, Slg. N.F. Nr. 4175/A, und vom 9. September 1966, Zl. 1421/65, sowie Verfassungsgerichtshof vom 28. Februar 1966, Zl. B 206/65). Voraussetzung für die Erlassung eines gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheides ist sohin einerseits, daß diese von einer Partei im Rechtssinn begehrt wird (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1965, Zl. 72/65) und daß der Bescheid "Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung" ist (vgl. Verfassungsgerichtshof Slg. Nr. 4460). Hieraus ist zu ersehen, daß die Möglichkeiten anderweitiger Rechtsverfolgung die Erzwingbarkeit gesetzlich nicht vorgesehener Feststellungsbescheide ausschließen (vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Slg. Nr. 4563). Im Beschwerdefall muß das Begehren des Beschwerdeführers, mit Bescheid festzustellen, wie hoch die Diensteinkünfte seines Sohnes im Jahre 1966 waren, schon deswegen scheitern, weil die Abgabenvorschriften einen derartigen Feststellungsbescheid nicht vorsehen und eine Feststellung des vom Beschwerdeführer gewünschten Inhaltes auch nicht als Mittel zweckentsprechender "Rechtsverteidigung" angesehen werden kann. Dem Beschwerdeführer, der im Zusammenhang mit seinem Kinderbeihilfenanspruch für das Jahr 1966 die Rechtsmeinung vertritt, für die Beurteilung dieses Anspruches wären die gesamten Jahresbezüge seines Sohnes durch zwölf zu teilen und der sich dabei ergebende Quotient sei maßgebend, ob die Dienstbezüge seines Sohnes eine "beihilfenschädliche" Höhe erreicht haben, wäre es freigestanden, diesen seinen Rechtsstandpunkt seinerzeit durch Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Mai 1967 zu verfolgen. Wenn er dies unterlassen hat, so kann er dies nicht über den Umweg nachholen, daß er die Erlassung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Feststellungsbescheides begehrt.Nach Rechtslehre und Rechtsprechung haben die Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist vergleiche Paragraphen 185, ff. BAO) oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche , u.a. Verwaltungsgerichtshof vom 26. Oktober 1933, Slg. Nr. 17.733/A, vom 24. Juni 1950, Slg. N.F. Nr. 1566/A, vom 23. Oktober 1956, Slg. N.F. Nr. 4175/A, und vom 9. September 1966, Zl. 1421/65, sowie Verfassungsgerichtshof vom 28. Februar 1966, Zl. B 206/65). Voraussetzung für die Erlassung eines gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheides ist sohin einerseits, daß diese von einer Partei im Rechtssinn begehrt wird vergleiche , z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1965, Zl. 72/65) und daß der Bescheid "Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung" ist vergleiche , Verfassungsgerichtshof Slg. Nr. 4460). Hieraus ist zu ersehen, daß die Möglichkeiten anderweitiger Rechtsverfolgung die Erzwingbarkeit gesetzlich nicht vorgesehener Feststellungsbescheide ausschließen vergleiche , z.B. Verfassungsgerichtshof Slg. Nr. 4563). Im Beschwerdefall muß das Begehren des Beschwerdeführers, mit Bescheid festzustellen, wie hoch die Diensteinkünfte seines Sohnes im Jahre 1966 waren, schon deswegen scheitern, weil die Abgabenvorschriften einen derartigen Feststellungsbescheid nicht vorsehen und eine Feststellung des vom Beschwerdeführer gewünschten Inhaltes auch nicht als Mittel zweckentsprechender "Rechtsverteidigung" angesehen werden kann. Dem Beschwerdeführer, der im Zusammenhang mit seinem Kinderbeihilfenanspruch für das Jahr 1966 die Rechtsmeinung vertritt, für die Beurteilung dieses Anspruches wären die gesamten Jahresbezüge seines Sohnes durch zwölf zu teilen und der sich dabei ergebende Quotient sei maßgebend, ob die Dienstbezüge seines Sohnes eine "beihilfenschädliche" Höhe erreicht haben, wäre es freigestanden, diesen seinen Rechtsstandpunkt seinerzeit durch Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Mai 1967 zu verfolgen. Wenn er dies unterlassen hat, so kann er dies nicht über den Umweg nachholen, daß er die Erlassung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Feststellungsbescheides begehrt.
Der Beschwerde kann aber auch kein Erfolg beschieden sein, soweit sie auf die "beamtenbesoldungsrechtliche Meldepflicht" des Beschwerdeführers hinweist. Denn abgesehen davon, daß den Abgabenbehörden jede Zuständigkeit fehlt, im Abgabenverfahren Feststellungen mit bindender Wirkung für den Bereich des Besoldungsrechtes zu treffen, war der Beschwerdeführer in der Lage, seiner Meldepflicht nachzukommen und seiner Dienstbehörde durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Arbeitsbestätigungen des Arbeitgebers des Sohnes oder Jahresausgleichsbescheid) die Einkünfte seines Sohnes mitzuteilen. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch die Nichterlassung des begehrten Feststellungsbescheides liegt jedenfalls nicht vor.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 30. Juni 1970