Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte stellte unter Bezugnahme auf eine Erhebung vom 12. Mai 1961 mit Bescheid vom 17. Oktober 1961 fest, daß Dr. HA - im folgenden als „Erstbeschwerdeführer“ bezeichnet - als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der OA KG - im folgenden als „Zweitbeschwerdeführerin“ bezeichnet - ab 1. Jänner 1956 im Sinne der Bestimmungen des § 4 ASVG und des § 1 AlVG mangels der Dienstnehmereigenschaft der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung nicht unterliege; unter einem sprach sie aus, daß die Versicherung von Amts wegen mit 31. Dezember 1955 beendet werde. Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen war, nahm die Krankenkasse die Rückerstattung der zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung - im Hinblick darauf, daß der Erstbeschwerdeführer Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen hatte, nicht aber auch der Beiträge zur Krankenversicherung - für die Zeit vom 1. Mai 1959 bis 30. September 1961 (an Dienstnehmeranteilen S 8.910,-- und an Dienstgeberanteilen S 10.068,--) im Betrage von insgesamt S 18.9789,-- vor. In weiterer Folge stellte der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 1962 den Antrag, die Krankenkasse möge auch die von ihm in der Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 30. April 1959 ungebührlich zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge - und zwar die Dienstnehmeranteile in der Höhe von S 12.322,-- rückerstatten. Weiters beantragte die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben von demselben Tage die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 30. April 1959 ungebührlich zur Sozialversicherung entrichteten Dienstgeberanteile in der Höhe von S 16.038,--. Die Krankenkasse wies mit ihren beiden Bescheiden vom 4. Juli 1962 die angeführten Anträge ab und sprach gleichzeitig aus, daß eine Rückzahlung der zu Ungebühr entrichteten Beträge im Rahmen der Verjährungsbestimmungen des § 69 ASVG über die Dauer von zwei Jahren nach der Zahlung hinaus ausgeschlossen sei. Gegen jenen Bescheid, mit dem der Antrag des Erstbeschwerdeführers abgewiesen wurde, brachte dieser, gegen den anderen Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin einen Einspruch ein. Die belangte Behörde wies mit den beiden angefochtenen Bescheiden gemäß § 413 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit §§ 414 und 355 ASVG die Einsprüche als unbegründet ab und bestätigte die Bescheide der Krankenkasse.Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte stellte unter Bezugnahme auf eine Erhebung vom 12. Mai 1961 mit Bescheid vom 17. Oktober 1961 fest, daß Dr. HA - im folgenden als „Erstbeschwerdeführer“ bezeichnet - als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der OA KG - im folgenden als „Zweitbeschwerdeführerin“ bezeichnet - ab 1. Jänner 1956 im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 4, ASVG und des Paragraph eins, AlVG mangels der Dienstnehmereigenschaft der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung nicht unterliege; unter einem sprach sie aus, daß die Versicherung von Amts wegen mit 31. Dezember 1955 beendet werde. Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen war, nahm die Krankenkasse die Rückerstattung der zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung - im Hinblick darauf, daß der Erstbeschwerdeführer Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen hatte, nicht aber auch der Beiträge zur Krankenversicherung - für die Zeit vom 1. Mai 1959 bis 30. September 1961 (an Dienstnehmeranteilen S 8.910,-- und an Dienstgeberanteilen S 10.068,--) im Betrage von insgesamt S 18.9789,-- vor. In weiterer Folge stellte der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 1962 den Antrag, die Krankenkasse möge auch die von ihm in der Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 30. April 1959 ungebührlich zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge - und zwar die Dienstnehmeranteile in der Höhe von S 12.322,-- rückerstatten. Weiters beantragte die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben von demselben Tage die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 30. April 1959 ungebührlich zur Sozialversicherung entrichteten Dienstgeberanteile in der Höhe von S 16.038,--. Die Krankenkasse wies mit ihren beiden Bescheiden vom 4. Juli 1962 die angeführten Anträge ab und sprach gleichzeitig aus, daß eine Rückzahlung der zu Ungebühr entrichteten Beträge im Rahmen der Verjährungsbestimmungen des Paragraph 69, ASVG über die Dauer von zwei Jahren nach der Zahlung hinaus ausgeschlossen sei. Gegen jenen Bescheid, mit dem der Antrag des Erstbeschwerdeführers abgewiesen wurde, brachte dieser, gegen den anderen Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin einen Einspruch ein. Die belangte Behörde wies mit den beiden angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 414, und 355 ASVG die Einsprüche als unbegründet ab und bestätigte die Bescheide der Krankenkasse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres engen sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung zu verbinden, und hat erwogen:
Der § 69 ASVG besagt in seinem ersten Satz, daß zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden können. Der nachfolgende zweite Satz lautet wie folgt: „Wird die Ungebührlichkeit der Entrichtung der Beiträge durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt, so können diese Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis beziehungsweise nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert werden.“ Die Beschwerdeführer wollen aus der Bestimmung des zweiten Satzes ableiten, daß sie innerhalb von zwei Jahren nach der Rechtskraft des Bescheides vom 17. Oktober 1961 sämtliche Beträge, die diesem Bescheid zufolge zu Ungebühr geleistet worden seien, zurückfordern könnten, während nach der Auffassung der belangten Behörde das Rückforderungsrecht nur auf die für die Zeit vom 1. Mai 1959 bis 30. September 1961 geleisteten Beiträge beschränkt sein sollte. Diese Auffassung wird im angefochtenen Bescheid damit begründet, daß der zweite Satz des § 69 ASVG nur als Ergänzung des ersten Satzes zu verstehen sei, und zwar in dem Sinne, daß der Anspruchsberechtigte sein Recht auf Rückforderung binnen zwei Jahren nach dem Anerkenntnis der Ungebührlichkeit der entrichteten Beiträge geltend machen könne, dies aber auch nur insoweit, als nicht schon vorher kraft Gesetzes Verjährung eingetreten sei, da h. also, daß nicht nur dem Antrag auf Rückzahlung von Beiträgen als solchem, sondern auch dem Verfahren, das auf die Feststellung der Ungebührlichkeit der entrichteten Beiträge hinauslaufe, verjährungsunterbrechende Wirkung zukomme; der zweite Satz des § 69 ASVG stelle somit eine Schutzbestimmung dar, durch die verhindert werden sollte, daß durch die Verzögerung eines solchen Verfahrens - das dem Antrag auf Rückzahlung meist vorausgehen werde - eine Schädigung des Versicherten oder dessen Dienstgebers eintrete, keineswegs habe aber diese Bestimmung die bereits nach dem ersten Satz des § 69 ASVG eingetretene Verjährung beseitigen wollen. Nach der Anschauung der belangten Behörde würde demnach die Regelung des zweiten Satzes des § 69 ASVG den Zweck verfolgen, hintanzuhalten, daß in jenen Fällen, in denen innerhalb von zwei Jahren nach Zahlung der Beiträge ein Verfahren hinsichtlich der Frage der Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung eingeleitet wurde, im Hinblick auf die längere Dauer dieses Verfahrens jedoch das Rückforderungsbegehren erst nach Ablauf der zweijährigen Frist erhoben wird ein solches Begehren allein mit dem Hinweis auf die Bestimmung des ersten Satzes des § 69 ASVG abgewiesen werden könnte; hingegen wäre nach der Auffassung der belangten Behörde selbst im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Feststellung der Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen deren Rückforderung ausgeschlossen, sofern damit auch Beiträge erfaßt wurden, deren Zahlung mehr als zwei Jahre vor der Feststellung bzw. vor der Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens erfolgt war. Wenngleich es zutreffen mag, daß eine solche Regelung als sinnvoll bezeichnet werden könnte, so muß doch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ausschlaggebend sein, ob nach dem Wortlaut und Sinn der in Rede stehenden beiden Sätze des § 69 ASVG eine derartige Regelung tatsächlich gegeben ist. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt den ersten Satz und den zweiten Satz des § 69 ASVG und stellt deren Inhalt einander gegenüber, so muß nach der Ausdrucksweise des Gesetzgebers bei entsprechender Anwendung der Denkgesetze angenommen werden, daß mit dem zweiten Satz jene Fälle, in denen bei einer ungebührlichen Entrichtung von Beiträgen die Ungebührlichkeit durch den Versicherungsträger anerkannt oder in Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, mit dem ersten Satz hingegen alle übrigen Fälle der ungebührlichen Beitragsnachentrichtung ins Auge gefaßt werden sollten. Irgendein Hinweis, daß die Bestimmung des zweiten Satzes, wonach Beiträge, deren ungebührliche Entrichtung durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, binnen zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert werden können, eine Einschränkung durch die Bestimmung des ersten Satzes des § 69 ASVG zu erfahren habe, ist weder in den beiden Sätzen selbst noch ansonsten im Gesetze zu finden. Insbesondere vermag der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung, daß die im zweiten Satz des § 69 ASVG enthaltenen Worte „diese Beiträge“ sich auf die im ersten Satz angeführten Beiträge beziehen, nicht beigepflichtet zu werden, weil die angeführten Worte grammatikalisch nur auf die im zweiten Satz unmittelbar vorher genannten Beiträge bezogen werden können, also auf jene Beiträge, hinsichtlich deren die Ungebührlichkeit der Entrichtung durch den Sozialversicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt wird. Da sich im übrigen aber auch aus den Gesetzesmaterialien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Gesetzgeber eine Einschränkung in dem von der belangten Behörde ins Auge gefaßten Sinne normieren wollte, gelangt man zu dem Ergebnis, daß man, wenn die Ungebühr der Entrichtung von Beiträgen durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt wird, sämtliche dadurch erfaßten Beiträge zurückgefordert werden können, sofern der diesbezügliche Antrag binnen zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw. nach der Rechtskraft der Feststellung eingebracht wird. Es kann allerdings nicht in Abrede gestellt werden, daß bei dieser Auslegung die Frage in den Vordergrund tritt, auf welche Fälle die Bestimmung des ersten Satzes des § 69 ASVG anzuwenden sei, weil es ja naheliegt, von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen erst dann zu sprechen, wenn der Versicherungsträger die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung anerkennt oder eine diesbezügliche Feststellung im Verwaltungsverfahren vorliegt; demgegenüber ist jedoch darauf zu verweisen, daß die Regelung des ersten Satzes jedenfalls insofern Berechtigung hat, als nach ihr ein Antrag auf Rückforderung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen in allen jenen Fällen, in denen die Zahlung der Beiträge mehr als zwei Jahre zurückliegt und inzwischen ein Anerkenntnis oder eine Feststellung im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung nicht vorgelegen ist, abzuweisen ist, ohne daß bei der Entscheidung über diesen Antrag auf die Frage, ob tatsächlich die Beiträge zu Ungebühr gezahlt waren oder nicht, eingegangen werden muß. Demzufolge hätte, falls nicht der eingangs angeführte Bescheid der Krankenkasse vom 17. Oktober 1961 vorgelegen gewesen wäre - der auch nach Auffassung der belangten Behörde als Feststellung der ungebührlichen Entrichtung der für die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 30. September 1961 geleisteten Beiträge im Verwaltungsverfahren zu werten ist -, der Antrag der Beschwerdeführer auf Rückerstattung der Beiträge, soweit im Zeitpunkt der Antragstellung. seit der Zahlung mehr als zwei Jahre verstrichen waren, abgewiesen werden müssen; im Hinblick darauf aber, daß zufolge dieses Bescheides eine Feststellung der Ungebührlichkeit der Entrichtung der Beiträge im Verwaltungsverfahren für den bezeichneten Zeitraum vorliegt, konnte auf Grund der Bestimmung des § 69 zweiter Satz ASVG eine Rückforderung aller dieser Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen.Der Paragraph 69, ASVG besagt in seinem ersten Satz, daß zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden können. Der nachfolgende zweite Satz lautet wie folgt: „Wird die Ungebührlichkeit der Entrichtung der Beiträge durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt, so können diese Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis beziehungsweise nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert werden.“ Die Beschwerdeführer wollen aus der Bestimmung des zweiten Satzes ableiten, daß sie innerhalb von zwei Jahren nach der Rechtskraft des Bescheides vom 17. Oktober 1961 sämtliche Beträge, die diesem Bescheid zufolge zu Ungebühr geleistet worden seien, zurückfordern könnten, während nach der Auffassung der belangten Behörde das Rückforderungsrecht nur auf die für die Zeit vom 1. Mai 1959 bis 30. September 1961 geleisteten Beiträge beschränkt sein sollte. Diese Auffassung wird im angefochtenen Bescheid damit begründet, daß der zweite Satz des Paragraph 69, ASVG nur als Ergänzung des ersten Satzes zu verstehen sei, und zwar in dem Sinne, daß der Anspruchsberechtigte sein Recht auf Rückforderung binnen zwei Jahren nach dem Anerkenntnis der Ungebührlichkeit der entrichteten Beiträge geltend machen könne, dies aber auch nur insoweit, als nicht schon vorher kraft Gesetzes Verjährung eingetreten sei, da h. also, daß nicht nur dem Antrag auf Rückzahlung von Beiträgen als solchem, sondern auch dem Verfahren, das auf die Feststellung der Ungebührlichkeit der entrichteten Beiträge hinauslaufe, verjährungsunterbrechende Wirkung zukomme; der zweite Satz des Paragraph 69, ASVG stelle somit eine Schutzbestimmung dar, durch die verhindert werden sollte, daß durch die Verzögerung eines solchen Verfahrens - das dem Antrag auf Rückzahlung meist vorausgehen werde - eine Schädigung des Versicherten oder dessen Dienstgebers eintrete, keineswegs habe aber diese Bestimmung die bereits nach dem ersten Satz des Paragraph 69, ASVG eingetretene Verjährung beseitigen wollen. Nach der Anschauung der belangten Behörde würde demnach die Regelung des zweiten Satzes des Paragraph 69, ASVG den Zweck verfolgen, hintanzuhalten, daß in jenen Fällen, in denen innerhalb von zwei Jahren nach Zahlung der Beiträge ein Verfahren hinsichtlich der Frage der Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung eingeleitet wurde, im Hinblick auf die längere Dauer dieses Verfahrens jedoch das Rückforderungsbegehren erst nach Ablauf der zweijährigen Frist erhoben wird ein solches Begehren allein mit dem Hinweis auf die Bestimmung des ersten Satzes des Paragraph 69, ASVG abgewiesen werden könnte; hingegen wäre nach der Auffassung der belangten Behörde selbst im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Feststellung der Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen deren Rückforderung ausgeschlossen, sofern damit auch Beiträge erfaßt wurden, deren Zahlung mehr als zwei Jahre vor der Feststellung bzw. vor der Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens erfolgt war. Wenngleich es zutreffen mag, daß eine solche Regelung als sinnvoll bezeichnet werden könnte, so muß doch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ausschlaggebend sein, ob nach dem Wortlaut und Sinn der in Rede stehenden beiden Sätze des Paragraph 69, ASVG eine derartige Regelung tatsächlich gegeben ist. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt den ersten Satz und den zweiten Satz des Paragraph 69, ASVG und stellt deren Inhalt einander gegenüber, so muß nach der Ausdrucksweise des Gesetzgebers bei entsprechender Anwendung der Denkgesetze angenommen werden, daß mit dem zweiten Satz jene Fälle, in denen bei einer ungebührlichen Entrichtung von Beiträgen die Ungebührlichkeit durch den Versicherungsträger anerkannt oder in Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, mit dem ersten Satz hingegen alle übrigen Fälle der ungebührlichen Beitragsnachentrichtung ins Auge gefaßt werden sollten. Irgendein Hinweis, daß die Bestimmung des zweiten Satzes, wonach Beiträge, deren ungebührliche Entrichtung durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, binnen zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert werden können, eine Einschränkung durch die Bestimmung des ersten Satzes des Paragraph 69, ASVG zu erfahren habe, ist weder in den beiden Sätzen selbst noch ansonsten im Gesetze zu finden. Insbesondere vermag der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung, daß die im zweiten Satz des Paragraph 69, ASVG enthaltenen Worte „diese Beiträge“ sich auf die im ersten Satz angeführten Beiträge beziehen, nicht beigepflichtet zu werden, weil die angeführten Worte grammatikalisch nur auf die im zweiten Satz unmittelbar vorher genannten Beiträge bezogen werden können, also auf jene Beiträge, hinsichtlich deren die Ungebührlichkeit der Entrichtung durch den Sozialversicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt wird. Da sich im übrigen aber auch aus den Gesetzesmaterialien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Gesetzgeber eine Einschränkung in dem von der belangten Behörde ins Auge gefaßten Sinne normieren wollte, gelangt man zu dem Ergebnis, daß man, wenn die Ungebühr der Entrichtung von Beiträgen durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt wird, sämtliche dadurch erfaßten Beiträge zurückgefordert werden können, sofern der diesbezügliche Antrag binnen zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw. nach der Rechtskraft der Feststellung eingebracht wird. Es kann allerdings nicht in Abrede gestellt werden, daß bei dieser Auslegung die Frage in den Vordergrund tritt, auf welche Fälle die Bestimmung des ersten Satzes des Paragraph 69, ASVG anzuwenden sei, weil es ja naheliegt, von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen erst dann zu sprechen, wenn der Versicherungsträger die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung anerkennt oder eine diesbezügliche Feststellung im Verwaltungsverfahren vorliegt; demgegenüber ist jedoch darauf zu verweisen, daß die Regelung des ersten Satzes jedenfalls insofern Berechtigung hat, als nach ihr ein Antrag auf Rückforderung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen in allen jenen Fällen, in denen die Zahlung der Beiträge mehr als zwei Jahre zurückliegt und inzwischen ein Anerkenntnis oder eine Feststellung im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung nicht vorgelegen ist, abzuweisen ist, ohne daß bei der Entscheidung über diesen Antrag auf die Frage, ob tatsächlich die Beiträge zu Ungebühr gezahlt waren oder nicht, eingegangen werden muß. Demzufolge hätte, falls nicht der eingangs angeführte Bescheid der Krankenkasse vom 17. Oktober 1961 vorgelegen gewesen wäre - der auch nach Auffassung der belangten Behörde als Feststellung der ungebührlichen Entrichtung der für die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 30. September 1961 geleisteten Beiträge im Verwaltungsverfahren zu werten ist -, der Antrag der Beschwerdeführer auf Rückerstattung der Beiträge, soweit im Zeitpunkt der Antragstellung. seit der Zahlung mehr als zwei Jahre verstrichen waren, abgewiesen werden müssen; im Hinblick darauf aber, daß zufolge dieses Bescheides eine Feststellung der Ungebührlichkeit der Entrichtung der Beiträge im Verwaltungsverfahren für den bezeichneten Zeitraum vorliegt, konnte auf Grund der Bestimmung des Paragraph 69, zweiter Satz ASVG eine Rückforderung aller dieser Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift schließlich darauf verweist, daß es bei einer Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften, entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführer, praktisch überhaupt keine Verjährung bzw. keinen Ausschluß des Rückforderungsrechtes eines Dienstgebers oder eines Versicherten gebe, so ist dieses Vorbringen nicht stichhältig; und zwar deshalb nicht, weil auch bei der zur Erörterung stehenden Auslegung ohne weiteres ein Ausschluß von der Rückforderung eintreten kann, nämlich dann, wenn es der Rückforderungsberechtigte versäumt, seinen Anspruch innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw. nach der Feststellung im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, und weil weiters auch im Falle des Vorliegens eines Anerkenntnisses durch den Versicherungsträger bzw. einer Feststellung der angeführten Art vielfach auf Grund der Bestimmung des § 69 dritter Satz ASVG eine Rückforderung von Beiträgen - wie es im gegenständlichen Falle hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge festgestellt wurde - ausgeschlossen sein wird.Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift schließlich darauf verweist, daß es bei einer Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften, entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführer, praktisch überhaupt keine Verjährung bzw. keinen Ausschluß des Rückforderungsrechtes eines Dienstgebers oder eines Versicherten gebe, so ist dieses Vorbringen nicht stichhältig; und zwar deshalb nicht, weil auch bei der zur Erörterung stehenden Auslegung ohne weiteres ein Ausschluß von der Rückforderung eintreten kann, nämlich dann, wenn es der Rückforderungsberechtigte versäumt, seinen Anspruch innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw. nach der Feststellung im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, und weil weiters auch im Falle des Vorliegens eines Anerkenntnisses durch den Versicherungsträger bzw. einer Feststellung der angeführten Art vielfach auf Grund der Bestimmung des Paragraph 69, dritter Satz ASVG eine Rückforderung von Beiträgen - wie es im gegenständlichen Falle hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge festgestellt wurde - ausgeschlossen sein wird.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß den angefochtenen Bescheiden eine unrichtige Rechtsanschauung zugrunde gelegt worden ist. Aus diesem Grunde waren die beiden Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß den angefochtenen Bescheiden eine unrichtige Rechtsanschauung zugrunde gelegt worden ist. Aus diesem Grunde waren die beiden Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 12. Juni 1963