Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 0307/60

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0307/60

Entscheidungsdatum

21.12.1961

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §49 Abs2;
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Mahnig als Vorsitzenden und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Klecatsky als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Jänner 1960, Zl. M.Abt. 14 - T 19/59, T 29/59, betreffend Beitragspflicht für Jahresabschlußprämien, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die nunmehrige beschwerdeführende Partei, nahm mit Bescheid vom 13. Juli 1959 zugunsten der Fa. AT eine Gutschrift in der Höhe von S 72,30 an Sonderbeiträgen für die im Juni 1959 nach Erstellung der Bilanz an die Dienstnehmer JA, GB, TD, Dkfm. ES, Dkfm. AT, FT, VT und AZ ausbezahlten Jahresabschlußprämien mit der Begründung vor, daß diese Zuwendungen nicht Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG darstellten, sondern dem laufenden Entgelt des Monates Juni 1959 hinzuzurechnen seien. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. September 1959 stellte die beschwerdeführende Partei fest, daß die genannte Firma verpflichtet sei, von der an ihren Dienstnehmer FG am 30. Juni 1959 ausbezahlten Abschlußprämie in Höhe von S 200,-

- den allgemeinen Beitrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ASVG an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Fa. AT Einsprüche; sie machte geltend, daß die in Rede stehenden Zuwendungen in bestimmten Zeiträumen, die größer als die Beitragszeiträume seien, wiederkehrten und mit den im Paragraph 49, Absatz 2, ASVG ausdrücklich erwähnten Bilanzgeldern gleichbedeutend seien. Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 28. Jänner 1960 den Einsprüchen Folge, hob die beiden angeführten Bescheide der beschwerdeführenden Partei auf und stellte fest, daß die den oben genannten Dienstnehmern ausbezahlten Jahresabschlußprämien Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG darstellten und daß hiefür Sonderbeiträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 54, Absatz eins, ASVG zu entrichten seien. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Jahresabschlußprämien von der bezeichneten Firma seit Jahren an die mit der Inventur bzw. der Bilanz beschäftigten Dienstnehmer - und zwar einmal jährlich, meist nach Abschluß des Bilanzjahres im Sommer - gezahlt und die notwendig gewordenen Überstunden gesondert entlohnt worden seien; im Hinblick auf die von der Einspruchswerberin zu Recht hervorgehobene streitentscheidende Bedeutung, welche der regelmäßigen Wiederkehr der in Rede stehenden Bezüge in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen zukomme, müßten diese Jahresabschlußprämien als Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG angesehen werden. Der Landeshauptmann von Wien zitierte hiebei auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1959, Zl. 981, 3001 und 3002/58.

Über die gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Sonderzahlungen jene Zahlungen anzusehen seien, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen wiederkehrten, daß jedoch diese Voraussetzung nur dann vorliegen könne, wenn für den Dienstnehmer - sei es auch nur in Form einer unwiderruflichen Zusage - die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung begründet sei; die unbestimmte Aussicht, der Dienstgeber könnte eventuell im folgenden Jahre - sofern ein günstiger Geschäftsgang vorliege und man nicht etwa aus anderen Gründen davon absehe - an Personen, welche er selbst nach seinem Gutdünken aussuche, Zahlungen leisten, genüge nicht, um die für Sonderzahlungen erforderliche gewisse Regelmäßigkeit anzunehmen. Im übrigen stellten aber die Jahresabschlußprämien für besondere Leistungen gewährte besondere Belohnungen dar, die, gleichgültig ob einmal oder wiederholt, ob regelmäßig oder unregelmäßig gegeben, von vornherein nicht als Sonderzahlungen in Betracht kämen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnisse vom 11. Mai 1960, Zl. 2228/59, dargelegt hat, ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Zuwendung an einen Dienstnehmer als Entgelt nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG oder aber als Sonderzahlung nach Paragraph 49, Absatz 2, des bezeichneten Gesetzes anzusehen ist, die regelmäßige Wiederkehr einer Zuwendung im allgemeinen dann anzunehmen, wenn eine diesbezügliche Zusage des Dienstgebers vorliegt. Wenn aber eine solche Zusage fehlt und es sich nicht um die erstmalige Zahlung der betreffenden Zuwendung handelt, wird die Behörde bei der Entscheidung der in Rede stehenden Frage im wesentlichen auf den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse angewiesen sein und darnach im einzelnen Falle zu beurteilen haben, ob die Wiederkehr einer Leistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit gegeben ist oder nicht; und zwar wird diese Beurteilung sowohl Elemente, welche der Ermittlung des Sachverhaltes zugerechnet werden müssen und daher der freien Beweiswürdigung unterliegen, als auch rechtliche Gesichtspunkte umfassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß in einem Verwaltungsverfahren, in welchem die Wertung einer Zuwendung als Sonderzahlung nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zur Erörterung treffen hätte, ob bei den Leistungen, die nach Auffassung einer Partei als regelmäßig wiederkehrende Zuwendungen angesehen werden sollten, tatsächlich Veranlassung und Rechtsgrund bei der Gewährung der einzelnen Leistungen gleich seien und ob nach der Art des Anlasses die Gewährung einer - wenn auch gelockerten - Regelmäßigkeit als gegeben angenommen werden könne.

Im vorliegenden Falle haben sich zwar keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine Zusage des Dienstgebers, wonach die Jahresabschlußprämie jedes Jahr gewährt würden, vorliege, doch hat die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen, daß diese Prämien an die mit der Inventur bzw. der Bilanz beschäftigten Dienstnehmer schon seit Jahren, und zwar nach Abschluß des Bilanzjahres, alljährlich ausbezahlt würden. Wenn nun die Behörde von diesem auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Sachverhalt ausgehend die Regelmäßigkeit der Wiederkehr der in Rede stehenden Zuwendungen in Zeiträumen, welche größer als die Beitragszeiträume sind, trotz des Fehlens einer diesbezüglichen ausdrücklichen Zusage des Dienstgebers als gegeben angesehen hat, so steht dies mit dem in dem oben bezeichneten Erkenntnis entwickelten Gedankengängen - insbesondere soweit sie auf die Gleichheit von Veranlassung und Rechtsgrund bei der Gewährung der einzelnen Leistungen sowie auf deren Wiederkehr Bezug nehmen - jedenfalls im Einklang und es kann daher der angeführten Annahme der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden.

Was jedoch die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung betrifft, daß Prämien, die - wie im vorliegenden Falle - neben Grundgehalt und Überstundenentgelt einem Dienstnehmer für besondere Leistungen gewährt werden, von vornherein nicht als Sonderzahlungen gewertet werden könnten, so findet sich hiefür in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen keine Stütze. Wäre der Gesetzgeber tatsächlich von der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ausgegangen, so hätte er dies wohl bei den im Paragraph 49, Absatz 2, ASVG demonstrativ aufgezählten Bezügen - so insbesondere beim Bilanzgeld - durch einen konkreten Hinweis dahingehend zum Ausdruck gebracht, daß die genannten Bezüge dann nicht als Sonderzahlungen gewertet werden könnten, wenn sie als besondere Belohnung für besondere Leistungen gegeben würden. Tatsächlich ist jedoch in der zitierten Gesetzesstelle ein Hinweis der angeführten Art nicht zu finden.

Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960000307.X00

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Dokumentnummer

JWT_1960000307_19611221X00

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