Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 0528/48

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 827 A/1949

Geschäftszahl

0528/48

Entscheidungsdatum

18.05.1949

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §69 Abs3;
StbG 1945 §5 Abs2;
StbG 1945 §5 Abs7;
StbG 1949 §5 Abs2 impl;
StbG 1949 §5 Abs7 impl;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Frieberger und die Räte Dr. Werner, Dr. Höslinger, Dr. Seibt und Dr. Donner als Richter, im Beisein des Richters Dr. Klecatsky als Schriftführer über die Beschwerde des KA in W gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Februar 1948, M.Abt.61-A 206-4/47, betreffend Abweisung eines Einbürgerungsansuchens im wieder aufgenommenen Verfahren, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters Rechtsanwaltes in Wien Dr. Erich Schömer und des Vertreters der belangten Behörde Obermagistratsrates Dr. FG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, der seit seiner Geburt Staatsangehöriger des Deutschen Reiches war, wurde auf sein Ansuchen vom 12. September 1945 von der Wiener Landesregierung am 28. Mai 1947 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäss Paragraph 5, des Staatsbürgerschaftsgesetzes verliehen. Die Verleihung wurde auf die nichteigenberechtigten ehelichen Kinder A und G erstreckt. Durch den Verleihungsakt erlangte auch die Gattin des Beschwerdeführers E, geb. W die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Verleihungsurkunde wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 24. Juni 1947 ausgehändigt.

Unter dem 12. Juli 1947 berichtete die Polizeidirektion Wien -

Ausländeramt an den Wiener Magistrat, Abteilung 61, dass gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers die Anklage wegen Verbrechens der Denunziation gemäß Paragraph 7, KVG erhoben wurde. Diese Mitteilung ergänzte sie am 1. August 1947 durch den Antrag, den Bescheid vom 28. Mai 1947 über die Verleihung der Staatsbürgerschaft von Amts wegen gemäss Paragraph 68, Absatz 3, AVG abzuändern. Über diesen Sachverhalt vernommen, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Gattin seit dem Herbst 1946 in Untersuchungshaft befunden hätte, seit Juni oder Juli 1947 aber wieder auf freiem Fuss wäre. Sie hätte die österreichische Staatsbürgerschaft nach Paragraph 2, St-ÜG schon vor Ausfolgung der Einbürgerungsurkunde erlangt. Die Anklage führte zur Verurteilung wegen Verbrechens der Denunziation nach Paragraph 7, Abs. l KVG zu einer Kerkerstrafe von 7 Monaten. Das Volksgericht Wien legte der Gattin des Beschwerdeführers zur Last, sie sei schuldig, im April oder Mai 1944 in Wien im bewussten, einverständlichen Zusammenwirken zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Ausnützung der durch sie geschaffenen Lage zur Unterstützung dieser Gewaltherrschaft dem KH durch Denunziation bedeutend geschadet zu haben. Mit dem Bescheid vom 10. Februar 1948 verfügte die belangte Behörde die Wiederaufnahme des Einbürgerungsverfahrens gemäss Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, AVG und wies im wieder aufgenommenen Verfahren das Einbürgerungsansuchen des Beschwerdeführers mangels rücksichtswürdiger Gründe ab. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt:

"Das aus dem Strafakt festgestellte Verhalten der Gattin des Bewerbers während des Hitlerregimes stellt im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, des AVG eine neue Tatsache dar, die, wenn sie rechtzeitig bekannt gewesen wäre, zu einem abweislichen Bescheid führen konnte, ja bei richtiger Ermessensübung führen musste, weil eine Denunziation im Sinne des KVG nicht als erwünschter Zuwachs für die Republik Österreich angesehen werden kann. Diese Denunziation ist dem Magistrat erst nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft bekannt geworden und war ihm insbesondere auch im Ermittlungsverfahren durch den Bewerber und dessen Gattin verschwiegen worden. Diese hatte auch vor allem in der eidesstättigen Erklärung vom 26. September 1946 ausdrücklich bestätigt, nie eine nach dem KVG strafbare Handlung begangen zu haben, obwohl sie sich, wie aus dem Akte des Volksgerichtes hervorgeht, über die Strafbarkeit ihrer seinerzeitigen Denunziation sicherlich vollständig im klaren war. Auch der Bewerber selbst konnte darüber nicht im Zweifel gewesen sein.

Mit der vorliegenden, rechtzeitig ergriffenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer diesen Bescheid. Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde wie folgt zusammengefasst: Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch EA durch Abgabe der Staatsbürgerschaftserklärung nach Paragraph 2, St-ÜG lag zeitlich vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft. Dieser Erwerb erfolgte auf Grund eines Rechtsanspruches. Eine spätere Entscheidung nach freiem Ermessen über das Vorhandensein des Anspruchs sei unstatthaft. Ein Einbürgerungshindernis in Ansehung der Gattin sei nicht gegeben. Selbst im Falle einer zulässigen Ermessensübung wäre die Behörde nicht der Pflicht enthoben, die Richtigkeit der Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, von denen sie sich bei der Entscheidung leiten liess, schlüssig zu begründen. Mit der Verurteilung der Gattin sei kein Verlust der Staatsbürgerschaft verbunden gewesen. Es könne daher dieser Umstand auch nicht zu einem Verlust der Staatsbürgerschaft für die schuldlosen Familienangehörigen führen. Die Gründe, die eine Ausbürgerung gestatten, sind taxativ aufgezählt. In der Person des Beschwerdeführers träfen keine zu. Der Beschwerdeführer würde, ohne dass ein gesetzlicher Ausbürgerungsgrund gegen ihn vorliege, der Staatsbürgerschaft wieder verlustig gehen.

Nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG kann die Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens - im vorliegenden Fall des über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 12. September 1945 abgeführten Verfahrens verfügt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches - im vorliegenden Falle die Verleihung der Staatsbürgerschaft - anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Unter denselben Voraussetzungen ist nach Paragraph 69, Absatz 3, leg. cit. eine amtswegige Wiederaufnahme zulässig.

Es war demnach zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme gegeben waren. Die amtswegige Wiederaufnahme unterscheidet sich in ihren Voraussetzungen nicht von der auf Antrag einer Partei bewilligten.

Diese sind: das Erfordernis der Neuheit der Tatsachen oder Beweismittel mit der die Entscheidung beeinflussenden Wirkung und die unverschuldete Unmöglichkeit der bisherigen Einbeziehung der neuen Tatsachen in die Entscheidungsunterlagen. Als Entscheidungsunterlagen kamen im konkreten Einbürgerungsfall die Tatsachen in Betracht, aus denen die Verleihungsbehörde auf den Nichtbestand des Einbürgerungsverbotes aus dem Titel der persönlichen Eignung des Einbürgerungswerbers im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 StbG schloss. Die Prüfung kann in einem solchen Fall nicht bei der Person des Einbürgerungswerbers Halt machen, sie muss sich vielmehr, wie aus dem vom Gesetze gebrauchten Ausdruck "Familienverhältnisse" zwingend hervorgeht, zumindest auf die Familienmitglieder erstrecken, die im Wege der Rechtsfolge am Verleihungsakte teilnehmen. Dass unter diesen Gesichtspunkten die politische Färbung vergleiche hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1947, Zl. 574/46) und die moralischen Qualitäten der Ehefrau entscheidend ins Gewicht fallen, kann nicht bezweifelt werden, ja selbst nicht für den Fall, dass die in aufrechter Ehe lebende Ehefrau die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Paragraph 2 a, St-ÜG vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Gatten erworben hätte. In desser Hinsicht wird im vorliegenden Fall behauptet, die Ehegattin hätte am 15. Jänner 1946 die Staatsbürgerschaftserklärung abgegeben, gleichwohl dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der zweiten Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle vom 18. Jänner 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 52 (l. April 1946 mit Rückwirkung auf den 15. Juli 1945) liegt, welche Novelle erst der in aufrechter Ehe lebenden Ehefrau die Möglichkeit gab, für sich die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erklärung zu erlangen (siehe Heinl, Dass österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 2. Aufl., S. 64). In welcher Weise nun die Verleihungsbehörde zu Werke geht, um ein Bild über die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungswerbers und seiner Farmilienmitglieder - wozu selbstverständlich auch die Aufklärung des Verhältnisses des Einbürgerungswerbers und seiner Familienmitglieder zur ehemaligen NSDAP gehört - ist Sache der inneren Organisation der Behörde. Es zeigen nun die Akten des Verwaltungsverfahrens, dass die Verleihungsbehörde bei verschiedenen Dienststellen Erkundigungen einzog, so beim Strafregisteramt, wobei im Wege des Korrespondenzbüros der Polizeidirektion Wien beim Bezirkspolizeikommissariat des Wohnortes angefragt wurde, beim Bezirkswohlfahrtsamt und beim Ausländeramt der Polizeidirektion. Letztere Anfrage wurde am 10. Februar 1947 abgefertigt, jedoch erst am 12. Juli 1947, also nach vollzogener Verleihung der Staatsbürgerschaft (29. Mai 1947), beantwortet.

Die belangte Behörde war nun der Meinung, dass das nachträgliche, durch die Äußerung der Bundespolizeidirektion zu Stande gekommene Bekanntwerden des Sachverhaltes, der zur Verurteilung der Gattin des Beschwerdeführers, wegen Verbrechens der Denunziation nach Paragraph 7, Absatz eins, des KVG nach Verleihung der Staatsbürgerschaft geführt hatte (23. Oktober 1947), als neue Tatsache mit einer für die Entscheidung maßgebenden Wirkung anzusehen sei, deren Verwertung der Behörde vor Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne ihr Verschulden verwehrt gewesen wäre. Der Gerichtshof konnte der belangten Behörde auf diesem Wege nicht folgen. Der Zweck der Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist es, an Stelle einer unter der Annahme unzutreffender Voraussetzungen ergangenen Entscheidung oder Verfügung eine richtige Verwaltungsentscheidung treten zu lassen, d. h. eine Entscheidung unter Verwertung sämtlicher rechtserheblichen Tatsachen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens zielt also auf eine Korrektur der Entscheidung von Seite der richtigen Ermittlung der Entscheidungsunterlagen ab. Diese Möglichkeit einer Korrektur oder eines Eingriffes in die materielle Rechtskraft ist aber dann nicht zulässig, wenn wesentliche Momente des Sachverhaltes von der Behörde nicht erhoben wurden, obwohl dies hätte geschehen können. Sollten daher die Tatsachen (die Denunziation als solche) im Zeitpunkte der Einbringung des Einbürgerungsansuchens der Bundespolizeidirektion Wien - des Ausländeramt ist ja nur eine Dienststelle dieser Behörde - schon bekannt gewesen, der belangten Behörde aber nur deshalb unbekannt geblieben sein, weil sie es unterließ, Erkundigungen darüber einzuziehen, warum die am 10. Februar 1947 abgefertigte Anfrage an eine Dienststelle der Polizeidirektion Wien bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (28. Mai 1947) unbeantwortet blieb, bzw. weil sie nicht vorsorgte, dass die am 10. Februar 1947 abgefertigte Anfrage in Evidenz gehalten wurde, so würde das spätere Bekanntwerden in der behördlichen Sphäre die Tatsachen, die ursprünglich schon in die Entscheidungsunterlagen einzubeziehen gewesen wären, nicht zu neuen Tatsachen im Sinne der Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens machen. Denn neue Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG sind nur solche Ereignisse in der Außenwelt, die im Zeitpunkte der Entscheidung schon bestanden haben, aber aus Gründen, die der Behörde nicht als Verschulden zugerechnet werden können, nicht in die Kenntnissphäre der Behörde getreten sind. Organisationsfehler, die im Behördenkörper unterlaufen, schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis der Behörde aus. Worauf es im Beschwerdefall daher ankommt, ist die Frage des behördlichen Verschuldens. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens immer von nachstehenden zwei Voraussetzungen abhängig ist: 1.) dass neu hervorgekommene, nicht aber neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel von maßgeblicher Bedeutung vorgebracht werden, die sich auf den Sachverhalt beziehen, wie er der Erstentscheidung zugrundegelegen war, und 2.) dass bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die Behörde an der Nichtgeltendmachung dieser Tatsachen im früheren Verfahren kein Verschulden treffen darf. Zur Debatte kann daher lediglich stehen, ob der Polizeidirektion Wien der Tatsachenkomplex, auf dem die Verurteilung aufgebaut ist, im Zeitpunkte der Einbürgerung schon bekannt war oder ob er ihr erst später, also zwischen Einbürgerung und Äußerung bekannt geworden ist. Im ersteren Falle ließe sich nicht behaupten, dass die Verleihungsbehörde ohne Verschulden die unterbliebene Äußerung der Bundespolizeidirektion Wien vom Standpunkt der Ausländerpolizei übersehen hätte. Sollte aber auch der genannten Polizeibehörde der maßgebende Sachverhalt erst nach dem 28. Mai 1947 bekannt geworden sein, hätte also eine rechtzeitig eingegangene oder eingeholte Äußerung eine Änderung der Sachlage für die Einbürgerungsbehörde nicht ergeben, dann müsste das Verschuldensmoment verneint werden und wäre der Weg für die Wiederaufnahme des Verfahrens frei, es sei denn, dass, was aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Aktenlage und die diesbezügliche Erklärung des Vertreters der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung gar nicht geschehen ist, eine Wiederaufnahme aus dem Grunde der Litera a, (Erschleichen des Bescheides im Hinblick auf die "eidesstättige" Erklärung der Gattin des Beschwerdeführers vom 29. November 1946, dass sie nie eine Handlung begangen hätte, die als Verbrechen nach dem Kriegsverbrechergesetz strafbar wäre, und dass ihres Wissens gegen sie niemals ein gerichtliches Verfahrens deswegen anhängig war) verfügt würde. Für die Beantwortung der aufgezeigten Fragen fehlt jeglicher Anhaltspunkt im Akte. Der Sachverhalt bedarf daher in einem wesentlichen Punkte - nämlich der Frage, wann die Bundespolizeidirektion Wien zur Kenntnis des Denunziationstatbestandes kam - einer Ergänzung. Diese Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes belastet den angefochtenen Bescheid mit Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er war daher gemäss Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Bei dieser Rechtslage hatte sich der Gerichtshof mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der im Einbürgerungsverfahren ergangenen Entscheidung noch nicht zu befassen.

Wien, am 18. Mai 1949

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1948000528.X00

Im RIS seit

20.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1948000528_19490518X00

Navigation im Suchergebnis