Eine Revision kann stets nur eine ordentliche - wenn die Revision vom VwG zugelassen wurde - oder eine außerordentliche Revision - wenn die Revision nicht zugelassen wurde - sein. Eine Revision kann nicht zugleich eine ordentliche wie auch eine außerordentliche Revision sein (vgl. VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002, mwN).Eine Revision kann stets nur eine ordentliche - wenn die Revision vom VwG zugelassen wurde - oder eine außerordentliche Revision - wenn die Revision nicht zugelassen wurde - sein. Eine Revision kann nicht zugleich eine ordentliche wie auch eine außerordentliche Revision sein vergleiche VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002, mwN).