Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2025/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0004

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0008 B 6. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grundlage der im Paragraph 87, Absatz 2, VfGG statuierten Bindungswirkung war das VwG verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des VfGH vorzugehen. Da Paragraph 87, Absatz 2, VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwGH zu prüfen, ob die vom VwG im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG erteilten Auftrag entspricht. Die normative Grundlage für die Überprüfung der angefochtenen Ersatzentscheidung ist somit neben den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsanschauung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vor dem Hintergrund des Gebotes der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, 2006/12/0087, mwN). Bei Prüfung der vom VwG erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, 2011/12/0180, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030004.L01

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030004_20260616L01

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