Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2024/08/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0088

Entscheidungsdatum

25.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litj
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5

Rechtssatz

Die bloße Absicht, den Wohnort (mit Blick auf das Ende der Beschäftigung) zu verlagern - mag sie sich auch schon in konkreten Schritten wie dem Abschluss eines Mietvertrages oder Übersiedlungsmaßnahmen verbunden mit Übernachtungen während der Konsumation des Resturlaubs manifestieren -, reicht für die Annahme der Begründung eines Wohnortes außerhalb des Beschäftigungsmitgliedstaats noch während der Beschäftigung nicht aus.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080088.L03

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2024080088_20250825L03

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