Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2024/08/0088
Entscheidungsdatum
25.08.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
Norm
EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litj
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5
Rechtssatz
Die bloße Absicht, den Wohnort (mit Blick auf das Ende der Beschäftigung) zu verlagern - mag sie sich auch schon in konkreten Schritten wie dem Abschluss eines Mietvertrages oder Übersiedlungsmaßnahmen verbunden mit Übernachtungen während der Konsumation des Resturlaubs manifestieren -, reicht für die Annahme der Begründung eines Wohnortes außerhalb des Beschäftigungsmitgliedstaats noch während der Beschäftigung nicht aus.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080088.L03
Im RIS seit
30.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2024080088_20250825L03