Verwaltungsgerichtshof
25.08.2025
Ra 2024/08/0088
Die bloße Absicht, den Wohnort (mit Blick auf das Ende der Beschäftigung) zu verlagern - mag sie sich auch schon in konkreten Schritten wie dem Abschluss eines Mietvertrages oder Übersiedlungsmaßnahmen verbunden mit Übernachtungen während der Konsumation des Resturlaubs manifestieren -, reicht für die Annahme der Begründung eines Wohnortes außerhalb des Beschäftigungsmitgliedstaats noch während der Beschäftigung nicht aus.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080088.L03