Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a Abs. 1 SPG einerseits und dessen Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG andererseits sind rechtlich getrennt und auch eigens zu bekämpfen. Dadurch ist auch klargestellt, dass eine Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 38a Abs. 1 SPG haben kann.Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG einerseits und dessen Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG andererseits sind rechtlich getrennt und auch eigens zu bekämpfen. Dadurch ist auch klargestellt, dass eine Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG haben kann.