Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2023/01/0010

Rechtssatz

Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG einerseits und dessen Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG andererseits sind rechtlich getrennt und auch eigens zu bekämpfen. Dadurch ist auch klargestellt, dass eine Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG haben kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010010.J05