Die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") setzt voraus, dass sich der Fremde in den letzten zehn Jahren vor Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) (VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396; VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0067).Die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") setzt voraus, dass sich der Fremde in den letzten zehn Jahren vor Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) (VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396; VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0067).