Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2016/16/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0019

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Index

58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb
MinroG 1999 §118
MinroG 1999 §153 Abs2

Rechtssatz

Diente das Zwischenlager ausschließlich der Lagerung der unsortierten Baurestmassen bis zur Aufbereitung an Ort und Stelle (durch eine mobile Behandlungsanlage) und dienten die danach aufbereiteten Baurestmassen ausschließlich der Abfallverwertung durch Verfüllung und zur Herstellung einer Tragschicht im Rahmen des genehmigten Bergbauprojekts auf den in Rede stehenden oder allenfalls benachbarten Grundstücken im Bergbaugebiet, dann diente die Anlage "Zwischenlager" auch dem Bergbauprojekt der Gewinnung mineralischer Rohstoffe, weshalb es als Bergbauanlage iSd Paragraph 118, MinroG anzusehen wäre. Sollten die nach Zwischenlagerung aufbereiteten Baurestmassen nicht ausschließlich der Verfüllung oder dem Herstellen der Lastverteilerplatte im Rahmen des bewilligten Bergbauprojektes dienen, dann handelte es sich um eine andere Anlage iSd Paragraph 153, Absatz 2, MinroG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160019.L03

Im RIS seit

06.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2016160019_20170228L03

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