Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2016/16/0019
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Index
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb
MinroG 1999 §118
MinroG 1999 §153 Abs2
Rechtssatz
Diente das Zwischenlager ausschließlich der Lagerung der unsortierten Baurestmassen bis zur Aufbereitung an Ort und Stelle (durch eine mobile Behandlungsanlage) und dienten die danach aufbereiteten Baurestmassen ausschließlich der Abfallverwertung durch Verfüllung und zur Herstellung einer Tragschicht im Rahmen des genehmigten Bergbauprojekts auf den in Rede stehenden oder allenfalls benachbarten Grundstücken im Bergbaugebiet, dann diente die Anlage "Zwischenlager" auch dem Bergbauprojekt der Gewinnung mineralischer Rohstoffe, weshalb es als Bergbauanlage iSd § 118 MinroG anzusehen wäre. Sollten die nach Zwischenlagerung aufbereiteten Baurestmassen nicht ausschließlich der Verfüllung oder dem Herstellen der Lastverteilerplatte im Rahmen des bewilligten Bergbauprojektes dienen, dann handelte es sich um eine andere Anlage iSd § 153 Abs. 2 MinroG.Diente das Zwischenlager ausschließlich der Lagerung der unsortierten Baurestmassen bis zur Aufbereitung an Ort und Stelle (durch eine mobile Behandlungsanlage) und dienten die danach aufbereiteten Baurestmassen ausschließlich der Abfallverwertung durch Verfüllung und zur Herstellung einer Tragschicht im Rahmen des genehmigten Bergbauprojekts auf den in Rede stehenden oder allenfalls benachbarten Grundstücken im Bergbaugebiet, dann diente die Anlage "Zwischenlager" auch dem Bergbauprojekt der Gewinnung mineralischer Rohstoffe, weshalb es als Bergbauanlage iSd Paragraph 118, MinroG anzusehen wäre. Sollten die nach Zwischenlagerung aufbereiteten Baurestmassen nicht ausschließlich der Verfüllung oder dem Herstellen der Lastverteilerplatte im Rahmen des bewilligten Bergbauprojektes dienen, dann handelte es sich um eine andere Anlage iSd Paragraph 153, Absatz 2, MinroG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160019.L03
Im RIS seit
06.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
JWR_2016160019_20170228L03