Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0019

Rechtssatz

Diente das Zwischenlager ausschließlich der Lagerung der unsortierten Baurestmassen bis zur Aufbereitung an Ort und Stelle (durch eine mobile Behandlungsanlage) und dienten die danach aufbereiteten Baurestmassen ausschließlich der Abfallverwertung durch Verfüllung und zur Herstellung einer Tragschicht im Rahmen des genehmigten Bergbauprojekts auf den in Rede stehenden oder allenfalls benachbarten Grundstücken im Bergbaugebiet, dann diente die Anlage "Zwischenlager" auch dem Bergbauprojekt der Gewinnung mineralischer Rohstoffe, weshalb es als Bergbauanlage iSd Paragraph 118, MinroG anzusehen wäre. Sollten die nach Zwischenlagerung aufbereiteten Baurestmassen nicht ausschließlich der Verfüllung oder dem Herstellen der Lastverteilerplatte im Rahmen des bewilligten Bergbauprojektes dienen, dann handelte es sich um eine andere Anlage iSd Paragraph 153, Absatz 2, MinroG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160019.L03