Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2003/13/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/13/0109

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein. Hingegen ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, weil nach Bilanzierungsgrundsätzen bereits Dubiosität zu einer Abwertung zwingt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003130109.X01

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009

Dokumentnummer

JWR_2003130109_20080903X01

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