Ist die bescheiderlassende Behörde dem Adressaten nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (hier: EDV-mäßig ausgefertigter "Bescheid" des Milchwirtschaftsfonds, mit welchem Begriff das MarktordnungsG zum einen die juristische Person als Rechtsträger, zum anderen (so auch im § 57p MOG 1967) die jeweils in Betracht kommenden behördlichen Fondsorgane in ihrer Gesamtheit bezeichnet).Ist die bescheiderlassende Behörde dem Adressaten nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (hier: EDV-mäßig ausgefertigter "Bescheid" des Milchwirtschaftsfonds, mit welchem Begriff das MarktordnungsG zum einen die juristische Person als Rechtsträger, zum anderen (so auch im Paragraph 57 p, MOG 1967) die jeweils in Betracht kommenden behördlichen Fondsorgane in ihrer Gesamtheit bezeichnet).