Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichere Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen ist, war die belangte Behörde auch nicht verhalten, Fragen des Verschuldens des Beschwerdeführers bzw den Grad eines Verschuldens des Bfr für das ihm angelastete Verhalten näher zu prüfen (Hinweis E 17.11.1978, 759/78 und E 12.9.1984, 84/09/0075).