Aus § 1 Abs 1 der V ergibt sich, daß das Land Bgld von der in § 36 Abs 1 eingeräumten Ermächtigung ("kann") auch in anderen als den in Abs 2 des § 36 WFG 1984 genannten Fällen für Eigentumswohnungen etc Wohnbeihilfe zu gewähren, keinen Gebrauch gemacht hat.Aus Paragraph eins, Absatz eins, der römisch fünf ergibt sich, daß das Land Bgld von der in Paragraph 36, Absatz eins, eingeräumten Ermächtigung ("kann") auch in anderen als den in Absatz 2, des Paragraph 36, WFG 1984 genannten Fällen für Eigentumswohnungen etc Wohnbeihilfe zu gewähren, keinen Gebrauch gemacht hat.