Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erstreckt sich die Bindung der Gemeindebehörden an die von der Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres aufhebenden Bescheides geäußerte Rechtsansicht nur auf den Teil der Begründung, welcher die Aufhebung trägt (Hinweis E 15.3.1985, 85/17/0033). Die betreffende Äußerung muss ausdrücklich erfolgen (Hinweis E 24.2.1984, 83/17/0174).