Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Bindung der Gemeindebehörden nur an die die aufhebende Vorstellungsentscheidung tragenden Gründe. Werden diese vom Beschwerdepunkt nicht erfasst, wird der Bfr durch den Bescheid der Vorstellungsbehörde in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 13.11.1973, 765/72 und E 17.12.1979, 863/78).