Eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 lit a StVO 1960 stellt - auch wenn es sich um ein einmaliges Vorkommnis handelt - einen Grund zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses eines Wachebeamten dar.Eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 stellt - auch wenn es sich um ein einmaliges Vorkommnis handelt - einen Grund zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses eines Wachebeamten dar.