Eine "gleichlautende Ausfertigung" ist nur eine Ausfertigung, die ebenso wie die ursprüngliche Beschwerde die Unterschrift des Rechtsanwaltes - zumindest in Ablichtung - aufweist (Hinweis B 8.7.1985, 85/10/0058 und B 30.1.1984, 83/10/0303).