Wurde ein Strafverfahren durch Bescheide zweier behördlicher Instanzen abgeschlossen (in der Schuldfrage durch Strafverfügung der Erstbehörde, in der Straffrage durch Bescheid der Rechtsmittelbehörde), und richtet sich ein Wiederaufnahmsantrag auf Wiederaufnahme des gesamten Strafverfahrens, so hat über ihn zunächst die Unterinstanz (in der Schuldfrage), über eine allenfalls erhobene Berufung und über den Antrag im Unfang des auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Straffrage gerichteten Begehrens sodann die Behörde zweiter Instanz zu entscheiden.