Da es sich im Fall des behördlichen Vorgehens iSd § 9 Abs 1SuchtgiftG idF der SuchtgiftG-Nov 1980, BGBl 319, um eine Administrativmaßnahme handelt, die tatbestandsmäßig nicht auf das Merkmal eines "Verschuldens" abstellt, kann der belangten Behörde allein aus dem Umstand der Erlassung eines "Ladungsbescheides" kein rechtswidriges Verhalten angelastet werden.Da es sich im Fall des behördlichen Vorgehens iSd Paragraph 9, Absatz eins S, u, c, h, t, g, i, f, t, G, in der Fassung der SuchtgiftG-Nov 1980, Bundesgesetzblatt 319, um eine Administrativmaßnahme handelt, die tatbestandsmäßig nicht auf das Merkmal eines "Verschuldens" abstellt, kann der belangten Behörde allein aus dem Umstand der Erlassung eines "Ladungsbescheides" kein rechtswidriges Verhalten angelastet werden.