Bei Unterstellung des Sachverhaltes unter einen anderen Straftatbestand durch die Berufungsbehörde muss das Parteiengehör gewahrt werden, weil anderenfalls dem Bfr die Möglichkeit genommen ist, zu der geänderten Beurteilung Stellung zu nehmen (Hinweis E 11.4.1951, 1988/50, VwSlg 2032 A/1951 und E 16.2.1979, 1664/77).