Bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages soll kein strenger (formalistischer) Standpunkt angelegt werde, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet (Hinweis auf Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren 8, S 344 und 919, VfGH 23.3.1962, Slg 4153 und 2.10.1981, Slg 9205).