Eine Zeugeneinvernahme stellt auch dann eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar, wenn der Beschuldigte innerhalb der Verjährungsfrist davon keine Kenntnis erlangt (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0097).Eine Zeugeneinvernahme stellt auch dann eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar, wenn der Beschuldigte innerhalb der Verjährungsfrist davon keine Kenntnis erlangt (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0097).