Eine Vorschreibung von Kosten nach § 89a Abs 7 StVO 1960 hat u.a. das Vorliegen einer derartigen Verkehrsbeeinträchtigung, derzufolge das Fahrzeug zwangsweise entfernt werden durfte, zur Voraussetzung.Eine Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 hat u.a. das Vorliegen einer derartigen Verkehrsbeeinträchtigung, derzufolge das Fahrzeug zwangsweise entfernt werden durfte, zur Voraussetzung.