Die Behörde muss innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine Verfolgungshandlung setzen, die sich auf sämtliche der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht (Hinweis E 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978). Dazu gehört auch die sich nach der Art der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsübertretung zu richtende den Umständen des konkreten Falles angemessene Angabe des Tatortes (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).