Bei Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO und Verfahrenseinstellung gem § 45 Abs 1 lit a VStG 1950 durch die Berufungsbehörde fehlt dem Bf das Rechtsschutzinteresse, gegen diesen Teil des Berufungsbescheides Beschwerde zu erheben.Bei Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO und Verfahrenseinstellung gem Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 durch die Berufungsbehörde fehlt dem Bf das Rechtsschutzinteresse, gegen diesen Teil des Berufungsbescheides Beschwerde zu erheben.