Der Eintritt einer Verkehrsbehinderung ist schon zum Zeitpunkt des Abstellens eines Fahrzeuges entgegen einem durch Verkehrszeichen kundgemachten "Spitzenhalteverbot" (hier: Mo - Fr, werkt, 7 - 9 und 16 - 19 Uhr) vorhersehbar und damit iSd § 89a Abs 7 vorl. Satz StVO 1960 bekannt (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0002).Der Eintritt einer Verkehrsbehinderung ist schon zum Zeitpunkt des Abstellens eines Fahrzeuges entgegen einem durch Verkehrszeichen kundgemachten "Spitzenhalteverbot" (hier: Mo - Fr, werkt, 7 - 9 und 16 - 19 Uhr) vorhersehbar und damit iSd Paragraph 89 a, Absatz 7, vorl. Satz StVO 1960 bekannt (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0002).