Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 85/01/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/01/0212

Entscheidungsdatum

30.09.1987

Index

Polizeirecht - FrPolG
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2
FPG 1954 §5 Abs1

Rechtssatz

Dreimalige Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft (wegen des Verdachtes nach Paragraph 298, StGB) innerhalb der letzten vier Jahre (davon zwei in dem der Verhängung der Schubhaft vorangegangenen Jahr), die für die vorläufige Verwahrung maßgebend waren, begründen die Verhängung der Schubhaft zu Recht auch wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die strafgerichtlichen Verfahren über die beiden letzten Anzeigen noch nicht abgeschlossen waren. Aus denselben Gründen erweist sich die Annahme des Vorliegens von Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, AVG als gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010212.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1985010212_19870930X02

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