Die Bestrafung wegen ein und desselben Vorganges nach § 23 Abs 1 und einer weiteren Bestimmung des § 23 oder des § 24 StVO ist unzulässig. (Hinweis auf E vom 18.12.1981, 81/02/0158)Die Bestrafung wegen ein und desselben Vorganges nach Paragraph 23, Absatz eins und einer weiteren Bestimmung des Paragraph 23, oder des Paragraph 24, StVO ist unzulässig. (Hinweis auf E vom 18.12.1981, 81/02/0158)