Die Entscheidung über Beschwerden, in denen die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer für gesetzwidrig erachteten Verordnung behauptet, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes. (Hinweis auf B vom 15.10.1980, 2957/780)