Die Mitteilungspflicht iSd § 28 Abs 1 AVG und des § 8 Abs 1 Zustellgesetz besteht auch dann, wenn eine Partei eine Wohnung bloß beibehält, ohne dass ihr dort auf längere Zeit behördliche Sendungen zugestellt werden können.Die Mitteilungspflicht iSd Paragraph 28, Absatz eins, AVG und des Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz besteht auch dann, wenn eine Partei eine Wohnung bloß beibehält, ohne dass ihr dort auf längere Zeit behördliche Sendungen zugestellt werden können.