War die Behörde wegen Änderung in der Höhe des Einkommens zur Neubemessung der Zusatzrente berechtigt, so kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der letzten rechtskräftigen, unbefristeten, Rentenbemessung ein Sachverhalt zu Grunde lag, der richtigerweise als "schwankendes Einkommen" zu werten gewesen wäre.