Die Vornahme der Körperpflege, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Körpers ist nicht nur in Form eines Bades durchführbar, sondern auch in anderer Form, z. B. durch Waschungen, Abbrausen u. a.. Die Unfähigkeit, die Körperpflege im Rahmen eines Bades vornehmen zu können, begründet daher noch nicht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 18 Abs 1 KOVG.Die Vornahme der Körperpflege, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Körpers ist nicht nur in Form eines Bades durchführbar, sondern auch in anderer Form, z. B. durch Waschungen, Abbrausen u. a.. Die Unfähigkeit, die Körperpflege im Rahmen eines Bades vornehmen zu können, begründet daher noch nicht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG.