Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19 KOVG 1957) verbunden ist, ist der die Hilfslosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenzustand zur Gänze als Dienstbeschädigung iSd § 1 Abs 1 KOVG 1957 anzuerkennen.Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 18, 19, KOVG 1957) verbunden ist, ist der die Hilfslosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenzustand zur Gänze als Dienstbeschädigung iSd Paragraph eins, Absatz eins, KOVG 1957 anzuerkennen.