Die Rechtsfolge des § 4 Abs 1 letzter Satz KOVG 1957 kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Gesundheitsbeschädigung (Multiple Sklerose) gem des Art II Abs 5, BGBl 1961/319 zur Gänze als Dienstbeschädigung gilt und die Behörde nunmehr feststellt, dass der - inzwischen verschlimmerte - Leidenszustand nicht ursächlich wehrdienstbedingt ist.Die Rechtsfolge des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz KOVG 1957 kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Gesundheitsbeschädigung (Multiple Sklerose) gem des Artikel römisch zwei, Absatz 5,, BGBl 1961/319 zur Gänze als Dienstbeschädigung gilt und die Behörde nunmehr feststellt, dass der - inzwischen verschlimmerte - Leidenszustand nicht ursächlich wehrdienstbedingt ist.