Die belangte Behörde ist an die in dem Erkenntnis des VwGH zum Ausdruck gekommenen Rechtsmeinungen im Zusammenhalt mit dem von ihr angenommenen Sachverhalt gebunden, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass nur eine von diesen Rechtsmeinungen den Grund für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gebildet hat.