Die unter der Voraussetzung der gleichbleibenden Sach- und Rechtslage gegebene Bindungswirkung eines einen Gemeinderatsbescheid aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides gemäß § 61 Abs 4 NÖ Gemeindeordnung bezieht sich auf jene der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides zu entnehmenden Gründe, die zur Aufhebung des angefochtenen Gemeinderatsbescheides geführt haben und tritt nicht nur in bezug auf die Gemeindebehörde, sondern darüber hinaus sowohl hinsichtlich der Aufsichtsbehörde selbst als auch des Verwaltungsgerichtshofes ein. (Hinweis auf E vom 21.6.1979, 2029/77, VwSlg 9882 A/1979)Die unter der Voraussetzung der gleichbleibenden Sach- und Rechtslage gegebene Bindungswirkung eines einen Gemeinderatsbescheid aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides gemäß Paragraph 61, Absatz 4, NÖ Gemeindeordnung bezieht sich auf jene der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides zu entnehmenden Gründe, die zur Aufhebung des angefochtenen Gemeinderatsbescheides geführt haben und tritt nicht nur in bezug auf die Gemeindebehörde, sondern darüber hinaus sowohl hinsichtlich der Aufsichtsbehörde selbst als auch des Verwaltungsgerichtshofes ein. (Hinweis auf E vom 21.6.1979, 2029/77, VwSlg 9882 A/1979)