Der Instanzenzug nach Art 131 Abs 1 B-VG ist nicht erschöpft, wenn das Rechtsmittel der Vorstellung im Sinne des Art 119a Abs 5 B-VG bzw nach § 77 Abs 1 der bgld Gemeindeordnung nicht ergriffen wurde (Daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung).Der Instanzenzug nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist nicht erschöpft, wenn das Rechtsmittel der Vorstellung im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG bzw nach Paragraph 77, Absatz eins, der bgld Gemeindeordnung nicht ergriffen wurde (Daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung).