Notwendiger Inhalt eines Spruches nach § 89a Abs 7 StVO ist allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung. Der Aufnahme der Zeit und des Ortes der Entfernung bedarf es im Spruch nicht, allerdings in der Begründung. Werden aber Zeit und Ort im Spruch angeführt, so müssen diese Angaben richtig sein (Hinweis E 22.1.1982 87/02/0239).Notwendiger Inhalt eines Spruches nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO ist allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung. Der Aufnahme der Zeit und des Ortes der Entfernung bedarf es im Spruch nicht, allerdings in der Begründung. Werden aber Zeit und Ort im Spruch angeführt, so müssen diese Angaben richtig sein (Hinweis E 22.1.1982 87/02/0239).