Erweist sich bei einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ohne dass (überhaupt) ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, so steht ihm ein Aufwandersatzanspruch nicht zu (Im Zusammenhang wird auch auf das Argument "innerhalb der ... gesetzten Frist" im § 56 VwGG 1965 hingewiesen).Erweist sich bei einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ohne dass (überhaupt) ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, so steht ihm ein Aufwandersatzanspruch nicht zu (Im Zusammenhang wird auch auf das Argument "innerhalb der ... gesetzten Frist" im Paragraph 56, VwGG 1965 hingewiesen).