Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
83/17/0173
Entscheidungsdatum
20.01.1984
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1963/72 E 3. Juli 1973 VwSlg 8440 A/1973 RS 2
Stammrechtssatz
Die Würdigung der Beweise und deren Beurteilung (durch die Gemeindebehörde) ist einer Überprüfung im aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht entzogen. Die Beurteilung der Frage, die der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt wurde, setzt vielmehr auch eine ausreichende Prüfung und Würdigung des Ergebnisses des gemeindebehördlichen Vermittlungsverfahrens voraus. Die Aufsichtsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über die Vorstellung durch keine gesetzliche Vorschrift an die Sachverhaltsannahme der Gemeindebehörde gebunden.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der
Vorstellungsbehörde
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen
gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren
Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983170173.X06
Im RIS seit
20.01.1984
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JWR_1983170173_19840120X06