Nur aufhebende Bescheide der Vorstellungsbehörde entfalten, und zwar nur hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Begründungselemente, Bindungswirkung hinsichtlich der ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde, die sich auch auf die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erstreckt. Die im Vergleich zum OGH unterschiedliche Aufgabe dieser Gerichtshöfe lässt die im Zivilprozess (unangefochten gebliebene, unter Rechtskraftvorbehalt ergangene Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes) herrschende Rechtslage auf jene Fälle nicht übertragbar erscheinen.