Die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens getroffenen Absprachen einer Arbeitsgruppe EWG - Östereich/EWG - Schweiz über die Auslegung des Begriffes der "ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens" sind wegen ihrer nicht gehörigen Kundmachung nicht geeignet, zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung im Sinne des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG genommen zu werden und können daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung erzeugen.Die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens getroffenen Absprachen einer Arbeitsgruppe EWG - Östereich/EWG - Schweiz über die Auslegung des Begriffes der "ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens" sind wegen ihrer nicht gehörigen Kundmachung nicht geeignet, zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung im Sinne des Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG genommen zu werden und können daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung erzeugen.